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daß das bezeichnete Gebiet den geschlossenen Hauptteil der Reichsvogtei darstellte. Wir halten es aber für wahrscheinlich, daß auch die neu entstandene Reichsvogtei keinen völlig abge- rundeten Bezirk bildete, sondern daß zu ihr noch ein umfang- reicher Güterbesitz gehörte, der in fremde Grundherrschaften ein- gesprengt war, gleichwohl aber der Verwaltung des kaiserlichen Vogtes in Goslar unterstand'!).
Sa 2. Das Privileg Friedrichs Il. von 1219.
In der Reichsvogtei Goslar war der Vogt der Inhaber der Grafenrechte, er übte also zweifellos die höhere Gerichtsbarkeit aus?). Näheres über seine richterliche Tätigkeit ergeben indessen die Urkunden bis in den Anfang des 13. Jahrhunderts nicht, da der Reichsvogt fast ausschließlich in den Zeugenreihen der Ur- kunden genannt wird). Erst das Privileg, das Friedrich II. der Stadt Goslar im Jahre 1219 erteilte®), setzt die Stellung des Vogtes in gerichtlicher Beziehung in hellere Beleuchtung. Nur darf man nicht erwarten, in dem Privileg eine erschöpfende Dar- stellung der damaligen Gerichtsverfassung in Goslar zu finden. Vollständigkeit entspricht nicht dem Charakter derartiger Auf- zeichnungen; in der Regel ist in ihnen eine Anzahl von Vor- schriften lose aneinander gereiht, die, wie das Bedürfnis es gerade forderte, teils neues Recht enthalten, teils sich darauf beschränken,
!) Die von den Hütten zu entrichtenden Abgaben an Schlagschatz und Kupferzoll flossen aus dem ganzen Harzgebiet nach Goslar(Weiland I S. 34 Anm. 1). Noch in einem aus dem Jahre 1310 stammenden Verzeichnis der nach Goslar abgabepflichtigen Hütten(U. B. III 265) werden solche er- wähnt, die in der Ebene vor dem Gebirge und zum Teil in erheblicher Ent- fernung von der Stadt belegen waren.
2) Niese$. 183. Ausgenommen von seiner Gerichtsbarkeit waren die alten kaiserlichen Stiftungen in Goslar, die ihre besonderen Vögte hatten, wenn es auch möglich ist, daß die Reichsvögte häufig zugleich als Kirchen- vögte bestellt waren(Frey S.251. S. auch Bode U.B.I Einl. S. 38, Neuland I Ss: 27):
®) Vgl. das Register U. B. I S. 618.
#) Göschen S. 111; 25£., U.B. I 401, Keutgen, Urkunden zur städt. Verfassungsgeschichte S. 179£.. Wegen der erforderlich werdenden häufigen Verweisungen auf die Statuten ist nach dem Abdruck bei G@öschen zitiert.


