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es war eine außergewöhnliche Stellung, die Benno wohl eingeräumt war mit Rücksicht auf seine Fähigkeiten und Kenntnisse, welche ihn als besonders geeignet für ein derartiges Amt erscheinen ließen. Ob und wie weit die Berufung Bennos zu dieser Stellung mit etwaigen Plänen Heinrichs IIL., die königliche Gewalt in Sachsen zu fixieren und Goslar zur ständigen Residenz des Reiches zu machen, mit ähnlichen Absichten des Erzbischofs Adalbert von Bremen oder mit einer Wiederaufnahme der Politik Heinrichs Ill. durch Heinrich IV.!) zusammenhängt, wagen wir nicht zu ent- scheiden. Da sich aber kurze Zeit nach dem Fortgange Bennos von Goslar?), nämlich schon im Jahre 1073, die Bildung eines königlichen Vogteibezirkes dort vollzogen hat, so ist es nicht aus- geschlossen, daß die eingetretene Veränderung in irgend einer Beziehung zu der unter Benno erfolgten kräftigen Zusammen- fassung des gesamten in und bei Goslar belegenen königlichen Besitzes steht und vielleicht nur als die Fortbildung der damals schon geschaffenen Einrichtungen anzusehen ist, indem das Reichs- gebiet nunmehr zu einem von der Grafschaft ausgenommenen ein- heitlichen Militär-, Gerichts- und Verwaltungsbezirke verschmolzen wurde°).
Sichere Nachrichten über die räumliche Ausdehnung der Reichsvogtei Goslar fehlen. Wenn Bode annimmt, daß sie das ganze von der Ecker im Osten und der Innerste im Westen be- grenzte Harzland von der Höhe des Gebirges herab bis zur Ebene umfaßt habe®), so ist dies ohne Frage zutreffend in dem Sinne,
1) Über derartige Absichten Heinrichs III, des Erzbischofs Adalbert und Heinrichs IV. vgl. einerseits Nitzsch, Gesch. des deutschen Volkes (2. Aufl.) S. 45, 67, 74, Matthaei, Anhang zu Bd. II des vorstehend ge- nannten Werkes; andererseits Meyer von Knonau a. a. O. I Exkurs X, 1I S. 867 Anm. 29.
2) Bennos Fortgang erfolgte nach Thyen($. 56 und Anm. 4 daselbst) im Januar 1066, nach Meyer von Knonau(a. a. 0.1. 578 Anm 59) nicht lange vor Ende 1067.
3) Über die Entstehung der Reichsvogteien überhaupt vgl. Schröder R. 6. 8. 516£., 8.577f., Niese 8. 51f.. Nach den Ausführungen bei Niese S. 182, 183 muß die Vogtei Goslar als die älteste Vogtei im Sinne einer Beamtung des Reichsgutes angesehen werden, von der Nachrichten erhalten sind.
4) U.B. I Einl. S. 31, 54.


