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Fiskalbezirks Goslar hat sich unter Heinrich III. und dessen Sohn und Nachfolger Heinrich IV. angebahnt. Unter der Bezeichnung vicedominus oder praepositus tritt als oberster Verwalter der kaiserlichen Kurie ein besonderer Beamter in eigentümlicher Stellung auf, nämlich Benno, der spätere Bischof von Osnabrück, damals Dompropst zu Hildesheim und Archipresbyter zu Goslar. Leider reicht das, was die Quellen berichten'), nicht aus, um einen einigermaßen bestimmten Schluß auf die Tätigkeit Bennos in Goslar und den Charakter des von ihm bekleideten Amtes zu- zulassen. Während er auf der einen Seite mit der Überwachung und Verwaltung der königlichen Besitzungeu, die zur Pfalz Goslar gehörten, vielleicht sogar noch weitergehend mit der Besorgung der finanziellen Angelegenheiten des Königs überhaupt betraut war?), scheint er auf der anderen Seite auch Vertreter des Königs in der Pfalz gewesen zu sein und in dieser Eigenschaft richter- liche Funktionen ausgeübt zu haben’). Wie aber Weiland hervor- hebt, handelt es sich hier offenbar um einen Übergangszustand;
1) Vgl. die bei Thyen, Benno II, Bischof von Osnabrück 8. 43 f., Wolfstieg 8. 21 Anm. 9 u. 10, Meyer von Knonau, Jahrb. Heinrichs IV. I S. 577 Anm. 57 mitgeteilten Stellen der Vita Bennonis ep. Osn. von Nor- bert. An der Echtheit dieser Stellen ist nach den Untersuchungen Bresslaus im N. Archiv der Gesellsch. für ältere deutsche Geschichtskunde XX VII S. 77— 135 nicht zu zweifeln(s. auch Meyer von Knonau a.a. O0. IV Exkurs IV, sowie Winter in den Mitteilungen des Vereins für Geschichte und Landes- kunde von Osnabrück XXVIII S. 293—306). Fernere Angaben über das Vicedominat Bennos finden sich in dem bei Sudendorf„Registrum oder merkwürdige Urkunden für die deutsche Geschichte“(Berlin 1854) III S. 15 abgedruckten Briefe Meginhards an Benno, sowie in den bei Weiland, Gött. gel. Anzeigen 1894 S. 377 angegebenen weiteren Stücken des Sudendorf- schen Registrum.
2) Über die Stellung Bennos vgl. Meyer von Knonaua.a. 0.1 S. 577, Waitz-Seeliger V.G. VI S. 384 f., Thyen 8. 431f..
3) Weiland I S.26 Anm. 2. Und zwar beziehen sich die Stellen an- scheinend nicht allein auf die Tätigkeit Bennos im bischöflichen Sendgericht oder auf die Ausübung gerichtlicher Geschäfte, wie sie in kirchlichen Im- munitäten an anderen Orten den auch als vicedomini oder praepositi be- zeichneten, meist dem geistlichen Stande entnommenen Immunitätsbeamten übertragen werden konnten(Schröder R.G. S. 209), sondern auf das öffentliche Gericht. An die höhere Gerichtsbarkeit ist hierbei aber kaum zu denken, da Benno als Geistlicher den Blutbann nicht handhaben konnte (Bode U.B. I S.36, Niese S. 183 Anm. 2).


