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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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Daß das Fiskalgebiet Goslar einen geschlossenen Landkomplex gebildet habe, ist nicht anzunehmen, weil in unmittelbarer Nähe von Goslar noch freies Land in nicht unbedeutender Menge vor- handen gewesen sein muß. Wenn in einer Urkunde aus dem Jahre 1047") Heinrich II. ein ihm gehöriges Gut in dem Orte Jerstedt bei Goslar als im Densigau in der Grafschaft des Grafen Christian?) belegen bezeichnet, so ist diese Urkunde allerdings nicht beweisend, da es sich bei dem hier erwähnten Gute um zu der königlichen Grundherrschaft Goslar gehöriges Land gehandelt haben kann?). Es ist aber zu beachten, daß auch noch in späterer Zeit und nach der Bildung des Reichsvogteibezirks Goslar die Grafen von Woldenberg als Inhaber der Grafenrechte in der nächsten Umgebung der Stadt erscheinen).

2. Eine Änderung in den ursprünglichen Verhältnissen des

und Günther, Ambergau$. 213, Harz S. 8. Vgl. aber auch Meyer, Harzer Bergwerksverfassung S. 15, nach dessen Ansicht Goslar weder geographisch noch politisch zu einem der umliegenden Graue gerechnet sei.

1) U.B. T 40.

2)tale predium, quale nos habuimus in loco Gerstiti dieto, situm in pago Densiga in comitatu Christiani comitis,

3) Vgl. Niese 8.51 Anm. 3, ferner S. 62, 63.

4) Wegen der Grafschaftsverhältnisse dieser Gegend in älterer Zeit im allgemeinen s. Schröder 6. V. 8.5f.. Als Dingstätten in der Grafschaft der Grafen von Woldenberg in der Nähe von Goslar werden in den Jahren 1147 und 1151 Stochen(Schmidt, U.B. des Hochstifts Halberstadt I 215) und Atzingerode(U. B. von Goslar I 213) genannt. Stochen ist nicht das jetzige Groß-Stöckheim bei Wolfenbüttel, sondern Flach-Stöckheim in der Nähe von Liebenburg(Lüntzel, Ältere Diözese Hildesheim S. 170, 171). Atzingerode ist im südlichen Teile des Leragaus zu suchen(Lüntzel S. 175). In der Urkunde vom 1. XI. 1281(U.B. II 289) wird ein bei der Burg Harlingeberch in der Nähe von Vienenburg gehaltenes Grafending erwähnt. Wegen einer dort i. J. 1231 stattgehabten Gerichtsverhandlung s. U.B. des Hochstifts Halberstadt I 622(Schröder@.V. 8.32). In einer Urkunde aus dem Jahre 1359(U. B. IV 674) ist von dem den Grafen von Wernigerode zustehenden Goding und Gericht in dem damals schon wüsten Sudburg dicht bei Goslar die Rede, wo die Grafengewalt von den Grafen von Wernigerode als den Rechtsnachfolgern der Grafen von Woldenberg im Besitz der Harzburg und des zu ihr gehörigen Güterkomplexes geübt wurde(Günther, Amber- gau 8. 228). Die angeblich aus dem Jahre 1151 stammende Urkunde U. B. I 214, in der ein pagus Hanenthorp in der Nähe von Goslar genannt wird, ist eine Fälschung(vgl. Bem. Bodes zu der Urkunde).