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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
Entstehung
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9 von den einkommenden Strafgeldern drei Viertel den Kaufleuten, ein Viertel aber dem Stadtrichter gebühren sollte!).

Über die Gerichtsverfassung des der Pfalz Goslar zugelegten Gebietes sind urkundliche Zeugnisse nicht erhalten. Berücksichtigt man jedoch, daß die Bewirtschaftung und Verwaltung der könig- lichen Fiskalgüter in Deutschland im wesentlichen übereinstimmend geregelt war, und daß sich die durch das Capitulare de villis Karls des Großen geschaffenen Einrichtungen im großen und ganzen auch nach der unter den Ludolfingern erfolgten Neuordnung hinsichtlich des königlichen Gutes bis in das 12. Jahrhundert in Kraft erhalten hatten?), so steht kaum etwas im Wege, für Goslar, solange es der Sitz einer Kurienverwaltung war, in gerichtlicher Beziehung die gleichen Verhältnisse anzunehmen, wie sie auch sonst in den königlichen Domänenämtern sich bezeugt finden.

An der Spitze des Pfalzbezirks wird also ein königlicher judex oder villicus gestanden haben, der sowohl die grundherrliche Gerichtsbarkeit über die Fiskalinen, wie auch eine Immunitäts- gerichtsbarkeit niederer Art über die in Goslar schon in früher Zeit auf königlichem Grund und Boden angesessenen Freien?) und über die hörige Bevölkerung dort übte. Die höhere Gerichtsbar- keit wird dagegen in der Hand des Grafen geruht haben, da die königlichen Güter bis in die Zeit der sächsischen Kaiser noch nicht von der Grafengewalt eximiert gewesen zu sein scheinen®).

1) S. die Urkunden Konrads II. vom 27. IX. 1038 und Heinrichs II. vom 28. VII. 1042(1040), U.B.I 26 u. 34. Die Urkunde von 1038 ist zwar eine Fälschung, scheint aber bestimmt, ein echtes Original zu ersetzen (Bem. zu U. B. 126 S. 122).

2) Wolfstieg S.1. und Anm. 2 daselbst, Weiland I S.14f, Bode U.B.1S.29f.. Wegen des Königsgutes in den Harzgegenden vgl. auch Höfer H.Z. 1902 S. 184186.

®) Die Franken, die der Bergbau schon in früher Zeit nach Goslar gezogen hatte, waren persönlich freie Männer(Weiland I 8.19). Auch die ältesten urkundlich genannten Einwohner Goslars erscheinen als Freie (Bode U.B. I Einl. S.5 und Bem. zu U.B. I1 8.115).

4) Niese 8.51, 183. Streitig ist, in welchem Gau Goslar lag. Heineccius in der als Anhang zu den Antiquitates Goslarienses gedruckten Dissertatio de antiquissimo regionis Gosl. statu($ 20) zieht Goslar zum Harzgau, Lüntzel, Ältere Diözese Hildesheim$. 167, 168, 172 weist es dem Leragau zu. Für die Zugehörigkeit Goslars zum Densigau sprechen sich aus Böttger, Diözesan- und Gaugrenzen im nördlichen Deutschland II S. 370