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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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den kaiserlichen Landrichtern oder Landfriedensrichtern in Goslar geübte Gerichtsbarkeit enthalten').

Schwierigkeiten ergaben sich bei der gewählten zeitlichen Be- grenzung aus dem Umstande, daß das Goslarer Urkundenbuch erst bis zum Ende des Jahres 1365 vorgeschritten ist. Durch das Entgegenkommen des Herausgebers des Urkundenbuches, des Herrn Landgerichtsdirektors Georg Bode in Braunschweig, wurde es aber dem Verfasser ermöglicht, sich aus dem für die Zwecke des Urkundenbuches gesammelten Material einen Überblick über das Urkundentum der Folgezeit zu verschaffen. Von Herrn Land- gerichtsdirektor Bode wurde auch die Einsicht und Benutzung der für die Untersuchung in Betracht kommenden Urkunden, so- weit sie für die noch ausstehenden Bände des Urkundenbuches be- reits abgeschrieben waren und nicht schon in anderen Veröffent- lichungen gedruckt vorlagen, in bereitwilligster Weise gestattet, während für den verbleibenden Rest mit gütiger Unterstützung des Herrn Professors Dr. Hölscher in Goslar die Originale im dortigen Stadtarchiv eingesehen wurden. Beiden Herren, ins- besondere Herrn Landgerichtsdirektor Bode, sei auch an dieser Stelle der herzlichste Dank für die vielfache und selbstlose Förderung der Arbeit durch Rat und Tat ausgesprochen.

l) Vgl. Göschen S. 517, 518.

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