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Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
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bis zum Ausgange des 14. Jahrhunderts beschränken. In dieser Zeit liegt nicht nur der wichtigste und zugleich interessanteste Teil der von Bode geschilderten Entwicklung mit ihren vielfältigen Beziehungen zu der Gestaltung des Gerichtswesens der Stadt, sondern ihr gehören auch die für die Erkenntnis der Gerichts- verfassung des mittelalterlichen Goslar vor allem ins Gewicht fallenden Rechtsquellen, die Goslarer Statuten und das Bergrecht, an. Trotz der Bedeutung dieser Aufzeichnungen konnte die Arbeit aber nicht bei einer Darstellung der Gerichtsverfassung von Goslar zur Zeit der Statuten und des Bergrechts stehen bleiben, da, wie schon angedeutet wurde, beide Quellen nur ein Übergangsstadium zeigen und da erst gegen das Ende des 14. Jahrhunderts Goslar das Bild einer Einheitlichkeit des Gerichtswesens darbietet, von der es nach den Statuten und dem Bergrecht noch weit entfernt ist. Die spätere Zeit ist nur so weit einbezogen, als in sie der Abschluß der Gesamtentwicklung fällt, die auch mit dem Ausgang des 14. Jahrhunderts nicht ganz zum Stillstand gekommen ist und die wir wenigstens in großen Zügen bis zu Ende verfolgen müssen, um zu einer richtigen Würdigung der bei Goslar ob- waltenden Eigentümlichkeiten zu gelangen.

Die Arbeit berücksichtigt im allgemeinen nur die ordentliche öffentliche Gerichtsverfassung der Stadt oder vielmehr des ehe- maligen Reichsvogteibezirks Goslar. Es sind dagegen, als außer- halb des Rahmens unserer Aufgabe liegend, die wegen der Ge- richtsbarkeit über die königlichen Stiftungen bestehenden Ver- hältnisse!) beiseite gelassen, ebenso im allgemeinen die Beziehungen der städtischen Gerichte zu den geistlichen Gerichten, zu Lehns- und Dienstgerichten?) sowie überhaupt zu privaten und genossen- schaftlichen Gerichten jeder Art. Insbesondere ist nicht näher auf die den Gilden zustehende autonome Gerichtsbarkeit, die in den Urkunden häufig erwähnt wird°), oder das Recht der Juden gegenüber den öffentlichen Gerichten) eingegangen. Endlich ist im wesentlichen ausgeschieden, was die Urkunden über die von

1) Vgl. Wolfstieg 8.12, 24.

2) Vgl. Göschen 8. 373 f..

3) Vgl. die Register U.B. II 8. 628, III S. 749, 750, IV 8. 720728. #4), Vgl. die Register U. B. TIT'S. TAI I VES 27100;

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