Dieser Umstand hat den Anstoß zu der vorliegenden Arbeit gegeben. Sie soll nicht eine abschließende Darstellung der ge- richtlichen Verhältnisse im mittelalterlichen Goslar sein, da es auch heute noch nicht möglich ist, hier in allen Einzelheiten zu voller Klarheit zu gelangen. Gleichwohl wird der Versuch, die Ergebnisse der Bodeschen Forschungen für die Erkenntnis der Gerichtsverfassung Goslars nutzbar zu machen, nicht ohne Aus- sicht auf Erfolg sein, da die Ergebnisse Bodes auf die leitenden Gesichtspunkte hinführen, von denen aus mit einiger Sicherheit ein richtiges Verständnis des Goslarer Gerichtswesens zu erreichen ist. Denn wenn der Verlauf der äußeren Entwicklung von Bode zutreffend gezeichnet ist, so erhebt sich von selbst die Frage, ob nicht der Gang der Entwicklung auch in der jeweiligen Gestaltung des Gerichtswesens der Stadt irgendwie einen Ausdruck gefunden hat und zur Erklärung der bestehenden Besonderheiten mit heran- gezogen werden kann.
Um dies nachprüfen zu können, ist aber die Untersuchung gezwungen, bei der Betrachtung der von der Gerichtsverfassung Goslars im Mittelalter handelnden Quellen der zeitlichen Auf- einanderfolge der vorhandenen Nachrichten eine größere Auf- merksamkeit zu schenken, als es bisher wohl fast ausnahmslos geschehen ist. Da eine Entwicklung vorliegt, die sich in stetem Flusse befindet, so erscheint es nicht angängig, Aufzeichnungen miteinander in Vergleichung zu stellen, zwischen die sich ein nach unseren Begriffen auch nur verhältnismäßig kurzer Zwischen- raum schiebt. Welche Bedeutung gerade diesem Gesichtspunkte zukommt, ergibt sich aus der demnächst noch näher zu erhärtenden Tatsache, daß selbst die Bestimmungen der bekanntesten Goslarer Rechtsquellen, der städtischen Statuten und des Bergrechtes aus der Mitte des 14. Jahrhunderts, nicht als urkundliche Zeugnisse einer auf die Dauer berechneten Gerichtsverfassung angesehen und verwertet werden können, sondern einer Periode des Über- gangs angehören, die bereits wenige Jahrzehnte später völlig ver- änderten Zuständen Platz gemacht hat.
Die Untersuchung wird sich der Hauptsache nach auf die Zeit
Anm. 36, 646. Hier wird im wesentlichen nur das wiederholt, was Schröder in seinem Aufsatze über die Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels(s. oben S. 1 Anm. 1) ausgeführt hatte.


