Druckschrift 
Die Gerichtsverfassung von Goslar im Mittelalter / von Karl Frölich
Entstehung
Seite
4
Einzelbild herunterladen

4

Goslarer Urkundenbuches haben Licht in das Dunkel gebracht, das bisher über dem Gerichtswesen von Goslar im Mittelalter lag. Bode hat auf Grund des großenteils von ihm erst der Benutzung zugänglich gemachten Materials den Nachweis geführt, daß bei Goslar eine ungemein planvoll geleitete wirtschaftliche und politische Entwicklung vorliegt, die gewissermaßen einen Kreislauf vollendet. Er legt dar, daß das ursprünglich einheit- liche Gebiet der Reichsvogtei in und bei Goslar nach und nach in eine Anzahl räumlich getrennter und der Hoheit verschiedener Herren unterstehender Gerichts- und Verwaltungsbezirke zerfallen ist und daß sich in den Herrschaftsverhältnissen dieser Bezirke im Laufe der Zeit mannigfache Veränderungen vollzogen haben. Im Mittelpunkt der Entwicklung steht dabei das Bestreben der Stadt Goslar, den in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts vom Reiche an die Herzöge von Braunschweig vergabten Rammelsberg mit seinen metallenen Schätzen, die Quelle des Reichtums von Goslar, für die Stadt selbst zu erwerben und ihr den dauernden Besitz des Berges zu sichern. Im Verfolg dieses Strebens hat die Stadt sich zunächst von den Fesseln der kaiserlichen Vogt- schaft befreit und sodann Schritt für Schritt die einst dem Reiche zustehenden, ihm später entfremdeten Güter und Hoheitsrechte, namentlich die Gerichtsbarkeit, in fast dem ganzen Bezirke der ehemaligen Reichsvogtei in ihrer Hand wieder vereinigt.

Auffallender Weise ist nach dem Erscheinen des Goslarer Urkundenbuches noch nicht versucht worden, auf der völlig ver- änderten Grundlage, die das jetzt zur Verfügung stehende Quellen- material und die von Bode gewonnenen Ergebnisse gewähren, erneut in eine Prüfung der Besonderheiten der Gerichtsverfassung Goslars im Mittelalter einzutreten. Vielmehr begnügen sich auch jüngere rechtsgeschichtliche Darstellungen bei der Erwähnung der Eigenheiten des Goslarer Gerichtswesens damit, auf früher aufgestellte Behauptungen zurückzugreifen, die nach den gegen- wärtigen Stande der Forschung nicht mehr als haltbar zu er- achten sind).

Göschen(8. 367£.) und v. Maurer, Städteverf.(z. B. III S. 331, 332, 344. 345. 563, 564. 583, 584), deren Ausführungen aber zum Teil wenig klar sind.

1) Vgl. z.B. Eckert Fronbote$. 83 Anm. 4, Schröder R. 6. S. 644,

R

Am