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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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auch sie kann ganz erheblich an Schwere gewinnen. Auch bei ihr kann und muß geprüft werden, wieweit sie auf den Charakter zurück- geht!), wieweit die Motive mitwirken, und welcher Art diese sind. Bei ihr lautet das Rechtsverbot abstrakt: Du sollst nichts wollen, ohne aufzumerken, ob du eine Gefahr hervorrufst. Und ausgedrückt wird das Verbot in dem Satz: Du sollst nicht vermeidbar pflichtwidrig einen verpönten Erfolg verursachen. Dieser Ausdruck ist prak- tisch durchaus richtig, ja vorzuziehen, da er gerade darauf hinweist, die besonderen Gefahren zu beachten, die mit bestimmten rechtlich bedeutsamen Erfolgen in Beziehung zu bringen sind; damit grenzt dieser Ausdruck das Verbot praktisch schärfer ab.

Hierdurch wird einmal die Fahrlässigkeit in nahe Verbindung zum dolus eventualis gebracht; bei beiden Schuldfällen haben wir einen Gefährdungswillen; nur wird einmal außerdem die Verletzung gebilligt, im andern Fall nicht?). Sodann wird hiermit überhaupt die innere Einheit aller Schuldarten gewahrt: die Schuld ist in allen Fällen ihrem Wesen nach das Billigen einer vorgestellten Kausalität bei einem Willensakt unter Umständen, unter denen diese Tat als rechtsschädlich verboten ist. Der Unterschied zwischen dolus und culpa liegt nur indem Objekt des Billigens. Die culpa ist nicht bloß ein negativ böses Wollen, ein Nicht-nicht-wollen, sie ist genau wie der dolus im positiven Wollen begründet.

Ich glaube auch hier in dem Bestreben, die verschiedenen Auffassungen auf ihre einheitlichen Grundgedanken zurückzuführen, lediglich die ganz allgemeine Auffassung über Fahrlässigkeit in einen einfachen Satz gekleidet zu haben, der schon mehrfach

1) Zu weit geht v.Bar, wenn er die culpa ohne weiteres einen Charakter- fehler nennt,$ 233; das ist sie nur unter Umständen. Nach der anderen Seite geht zu weit v. Hippel, Rechtsvergleichung, S. 528, Anm. 1.

2) Es wird gesagt, Gefahr und Verletzung seien gar nicht so genau zu trennen; wer verletzen wolle, der wolle auchdas minus, die Gefährdung; drum sei ein Gefährdungswille nicht als etwas selbständiges zu brauchen. v. Bar, a. a.©. 350f. v. Hippel, a. a. O. 531. Das ist eine völlige Verkennung psychologischer Tatsachen. Gefährdung und Verletzung schliessen sich nur ausnahmsweise, niemals ihrem Wesen nach, gegenseitig ein.