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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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ausgesprochen!), der nur meist nicht als der natürlichste und rich- tige anerkannt wurde. Man geht verkehrterweise davon aus, daß man in der Verursachung des Erfolges die Schuld sucht, während doch nur unsere Gesetze um eines praktisch verständlichen Aus- drucks willen beim Erlaß ihrer Verbote von dieser Verursachung ausgehen. Das haben wir ja doch längst erkannt, daß bei der Bestrafung der Fahrlässigkeit das Warten auf die Verletzung etwas Rohes ist. Es ist jedoch regelmäßig begreiflich. Es weckt erst unser Gefühl auf. Aber wir müssen auch die Gebote, wo es irgend angeht, feiner ausbilden und diegewollteGefährdung an sıch strafen?). ı

Erst wenn man diese abstrakten Grundlagen gewonnen hat, kann man an den Ausbau der Schuldlehre, den tieferen psycholo- gischen Unterschied der Schuldarten, die Erforschung ihrer Inten- sität denken 3); man wird dabei einheitlich für alle Arten vorgehen können und müssen; ich billige völlig die kritischen Ausführungen Sturms, daß man nicht culpa als die sich dem Maß nach unten an den dolus anschließende Schuldart auffassen dürfe. Auch hier erweist sich Ötkers Mahnung als wertvoll, den abstrakten und den konkreten Schuldbegriff zu trennen: meine bisherigen Aus- führungen haben nur dem ersten gegolten.

» Stübel, Über gefährliche Handlungen, N. Archiv Krim. R. 8,$ qıfl,

S. 295ff. A. Bauer, Abhandlungen I, 1840, S. 284. Radbruch, Verglei- chende Darstellung des Strafrechts, Allgem. Teil, II, 227. S. auch Stooss, Lehr- buch des österreich, Strafrechts, allgem. Teil,$ 26, erster Satz! Ganz interessant

auch Bierling, Jurist. Prinzipienlehre, III, 312 ff.

2) Wenn v. Hippel, a. a.©. 596f. das bekämpft, dann verkennt er die Grundidee der Fahrlässigkeit ebenso wie die Bedürfnisse unserer Kultur. Seine Kritik schiesst weit übers Ziel.

2) Schlagworte möge man als höchst bedenklich und oft etwas falsches deckend vermeiden. v. Hippel, a. a., 5ro nennt dolusEgoismus, culpa Leichtsinn; Sturm, GS. 74, 169, trenntBosheit undTorheit. Siehe da- zu ziehtietv. Bar a, a.©. S! 334.

4) GS. 74, 177ff. Ausdrücklich aber verwerfe ich Sturms Auffassung von demrein ethischen Unterschied beider Schuldarten. Das Gegenteil ist richtig.