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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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Seite
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bei der Hand sind, als mit seiner Begründung. Das Urteil lautet: du bist pflichtwidrig unachtsam gewesen. Und gewiß ist dies Schuldurteil formal durchaus korrekt. Aber es ist nur eine Um- schreibung; wir müssen erst die Pflichtwidrigkeit als eine Bezie- hung zur Seele bestimmen können.

Eine strafrechtlich relevante innere Beziehung zu dem Erfolg, dessen Verursachung dem Täter zur Last gelegt wird, ist hier schlechterdings unmöglich: Die Vorstellung allein genügt dazu nicht!); oder sie fehlt ja sogar völlig. Daher ist der gemeinhin bei der culpa gebrauchte Ausdruck, es werde für die fahrlässige Verursachung eines verpönten Erfolges gestraft, ganz ungenau, so sehr er auch praktisch brauchbar sein mag. Die Schuld kann auch hier nur in der Billigung einer vorgestellten Kausalität liegen. Bei der bewußten culpa ist es nun leicht zu erkennen, daß der Täter die Gefährdung billigt. Der Täter sieht die Mög- lichkeit des Erfolges voraus und handelt trotzdem; es ist Ge- fährdungsdolus gegeben. Bei der unbewußten Fahrlässigkeit aber sieht und will der Täter nur das nächstliegende(den Schuß, das Fallenlassen des Ziegels, das rasche Fahren); selbst die Möslıich- keit der Folgen seines gewollten Tuns stellt er sich nicht vor. Er billigt und will etwas scheinbar harmloses, ohne sich die Folgen vorzustellen. Diese Billigungaberist das schuldhafte; denn der Täter soll dann seine Kausalität nicht billigen, wenn die Umstände ihn zur Aufmerksamkeit und Sorgfalt oder zur Unter- lassung mahnen, und er die Tat nicht vorzunehmen genötigt ist. Auch hier haben wir ein Billigen oder Wollen der Gefahr.

Insofern ist auch die Fahrlässigkeit ein Wollensfehler. Nur darf man das Billigen und Wollen nicht auf die verursachte schäd- liche Folge beziehen, wie man das meist tut: lediglich die gefähr- liche Situation ist gewollt, zum Teil sogar ohne Vorstellung der Gefahr. Dieser Mangel der Billigung des Erfolges unterscheidet allein die culpa vom dolus. Deswegen ist regelmäßig diese Form der Verschul- dung auch die unterste auf der Stufenleiter der Strafbarkeit. Aber

ı) Wenn die Vorstellungstheorie manchmal sagt: bei jeder Vorstellung liege dolus vor, dann sagt sie: wenn jemand unter irgend einer Vorstellung des Erfolges handelt, dann musste er den Erfolg auch billigen, d. h. sie sieht dann einfach das Billigen als bewiesen an.