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Intensität kann in allen Fällen sehr verschieden sein; die Art der Vorstellung, das Erstreben oder Nichterstreben bilden an sıch noch keine Stufenleiter der Schuld. So ist abstrakt die Schuld stets die gleiche, wo ich ein Billigen des Erfolges feststelle, den das Recht verpönt. Während aber der Beweis des Billigens und Jlamit der Schuld keine Schwierigkeit macht, wenn der Täter den Erfolg er- strebt oder als nötig oder sehr wahrscheinlich voraussieht, ist er sehr schwer, wenn der Täter den Erfolg nur als möglich sich vorstellte. Das heißt: die Frage des dolus eventualis ist für die Seite des abstrakten Schuldbegriffes eine reine Beweisfrage. Wie sie für den konkreten Schuldbegriff zu behandeln und zu beantworten ist, das ist ganz selbständig zu prüfen. Beachtet man das, dann vermeidet man große Schwierigkeiten. Wer aber ein- mal daraufhin alle die Konstruktionen des dolus eventualis prüft, der wird mir Recht geben; er wird zugeben müssen, daß sich jeder immer nur bemüht, eine Formel zu finden, mit der man den Beweis des Billigens am besten führen kann. Die bekannte Frank sche Formel wie die M. E. Mayers zielen nur dahin; v. Hippels Ergebnis!) ist nichts anderes als eine Anweisung, wie man die Billigung bequem beweisen soll. Umgekehrt richten sich die als Gegner des dolus eventualis auftretenden Schriftsteller fast aus- schließlich gegen die Beweisschwierigkeiten, wie eine Prüfung z. B. der Sätze Löfflers und v. Bars ergibt?). Auf diesem Gebiete ist v. Bars Kritik ganz besonders wertvoll und vielfach durchaus berechtigt; nur bekämpft v. Bar nicht den Schuld gedanken im dolus eventualis, sondern lediglich die oft bemerkte Beweisunge- nauigkeit.
Ich stelle danach fest: wer eine Kausalität will unter Billigung der Erfolge, dieersichalsmitihr verbun- den vorstellt, der verursacht diese Erfolge dolos.—
Es bleiben jetzt einmal die Fälle, in(denen die als möglich vor- gestellte Folge der Tat nicht gebilligt wird, und sodann die Fälle, in denen wir von Schuld sprechen, ohne daß man sich die verpönte Folge überhaupt vorstellt, also die Fälle der Fahrlässigkeit. Ich bemerke, daß wir hier rascher mit dem Urteil„Du bist schuldig“
!) Rechtsvergleichung, 506. a, Tötflen, a, a..0, 226. x. Biaw, a.22.073331


