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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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chen als vage bekämpft, als ein Notbehelf!). Sie möchten nur den Begriff des Wollens gelten lassen. Das ist jedoch durchaus falsch. Billigen ist ein ganz guter, genau umschriebener und sich vom Wollen abhebender psychologischer Begriff, der freilich bei jedem Wollen wiederkehrt, der gerade die im Wollen gesuchte Beziehung der Tat zur Psyche des Täters trifft. Weer statt seiner Immer von Wollen redet, der trägt nicht zur Klarheit bei; aber immerhin mag man verstehen, was er sagen will: daß eben die Tat zum Täter in einer eigenartigen Seelenbeziehung stehen müsse?).

Wie kann man hun die Beziehung der Tat zur Seele des Täters feststellen? Wie verhalten sich die für die Feststellung regelmäßig verwendeten, eben besprochenen drei Begriffe zu dieser Frage?

Ohne Vorstellung der Tat ist ihre Verbindung mit der Seele unmöglich. Das muß der erste und unabweisbare Satz sein. Danach kann ich iaber auch auf eine Nicht-Vorstellung kein Schuld- urteil gründen; eine unbewußte Schuld ist ein Unding. Die Vor- stellung der von mir ausgehenden Kausalität kann verschieden sein: ich sehe als sicher, wahrscheinlich nur möglich voraus, daß meine Tätigkeit den und den Verlauf nehme oder einen bestimmten Erfolg habe. Es ist gewiß verkehrt, diese Unterschiede jeugnen zu wollen mit dem Hinweis darauf, daß man nichts als sicher voraus- schen könne. So richtig dies theoretisch ist, so wenig berührt der Satz die tatsächlichen Vorstellungen der Menschen: ich stelle mir den Verlauf meiner Handbewegungen als völlig sicher vor. Die Unterschiede können jedoch an sich noch nicht die Beziehungen zum Ich verschieden gestalten: ich sehe als völlig sicher voraus, daß meine Tätigkeit den Tod meines Freundes, den Verlust meines Vermögens zur Folge hat, ich muß trotz des Schmerzes darüber handeln. Umgekehrt sieht der Bergmann den Erfolg seiner Be- mühungen zur Rettung der verschütteten Kameraden als höchst un-

ı) v.Bar,a.a.0.S. 283. v. Hippel, Rechtsvergleichung, a. a.©. 502 (s. Grenze von Vorsatz und Fahrlässigkeit, S. 101). Richtig ist, dass man Aus- drücke wieEinverständnis, einwilligen, genehmigen zu vermeiden hat. Löffler, Schuldformen, 226, leugnet nicht die Richtigkeit des hier genannten psychologischen Tatbestands, sondern nur seine praktische Brauchbarkeit. Davon später. v. Rohland, a. a. O., steht trotz scheinbarer Abweichung ganz auf dem hier vertretenen Standpunkt.

2) Damit hoffe ich bei v. Hippel.a. a.©. Indemnität zu erlangen.