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er sich nicht bewußt sei!). Dagegen kann man etwas wollen= bezwecken, das man sich nur als möglich vorstellt.— Für diese Auffassung des Wollens ist es ganz einerlei, ob man Indeterminist ist oder nicht. Einerlei ist, ob mian das Wollen eine besondere Seelenkraft oder nur eine Komponente von Vorstellungen und Ge- fühlen nennt. Einerlei auch, ob man nun sagt, man„wolle“ die Innervation oder die Körperbewegung unter der Vorstellung des Erfolges, oder den Erfolg selbst. Natürlich kann man aber nur eine Kausalität wollen, die man irgendwie durch seine Tätigkeit entscheidend beeinflussen kann: inadäquate, stets denkbare Zufälle schaden dem Wollen dieser Kausalität nicht.—
Sehr oft, ja zumeist finden wir„wollen“ da verwendet, wo wir nur von„billigen“ reden können. Der ältere Sprachgebrauch, der Wollen streng nur für Bezwecken verwendete(s. z. B. Feuerbach in seinem Lehrbuch$ 54) war durchaus richtig; nur folgerte man irrig, dies Wollen sei der dolus. Da man diese Gleichstellung bei- behielt und erkannte, daß der dolus einen viel weiteren Kreis um- fasse, mußte man auch dem Wollen einen weiteren Kreis setzen. Hiermit kam man dann zu dem! unhaltbaren ‚eventuellen Wollen“. Wer aber das nicht anerkennen konnte, wie z. B. Stooß und v. Bar?), der erklärte dann wieder irrigerweise, es gebe keinen dolus eventualis. Andere, ja die meisten, gaben zu, daß man bei dieser Dolusform nicht von Wollen sprechen solle, und verwendeten nun für sie das Wort„billigen“. Das geschieht seit dem Ausgang des 18. Jahrhunderts); und heute ist es so üblich geworden, daß es den Anhängern der Vorstellungstheorie so geläufig ist, wie denen der Willenstheorie*). Aber der Begriff des Billigens wird von man-
1) Ich muss das sagen, tue es hier ebenso apodiktisch, wie v. Hippel, Rechtsvergleichung, S. 503, Anm. 4, das Gegenteil behauptet. Die Lösung über- lasse ich beruhigt den Psychologen. Obnicht hier wie anderswo das Gefühl den Ausschlag gibt?
2) Stooss, ZStRWiss. ı5, 199. v. Bar, Gesetz und Schuld 11.82.1681; s. die Zitate S. 343, Anm. 108.
») Man vgl. nur z. B. v. Wahlberg, Zurechnungslehre, Rs Schr, 77, Anm. Löffler, Schuldformen, 206ff. v. Bar, a.a. O.S. 283, 294, 324. Klee, dolus indirectus, 1906, 21f.
4) Zitate bei v. Hippel, Grenze von Vorsatz und Fahrlässigkeit, S. 98 f. Dazu v. Liszt, Gutachten zum 24. D. Juristentag, I, 107 ff.; sehr interessant auch v. Rohland, Willenstheorie und Vorstellungstheorie, 13 u. I4.—
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