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Ich möchte vorweg nur bemerken, daß wir darüber hier nicht mehr streiten wollen, daß Schuld nicht Wille, sondern eine straf- rechtlich relevante Beziehung der Seele ist. Die Schwierigkeit liegt bei dieser Auffassung genau ebenso vor, wie bei jener: worin kann man in den einzelnen Fällen die Beziehung überhaupt finden? Gibt es nicht Schuldfälle ohne diese Beziehung? Kann bei irgend einer Straftat der Wille fehlen?
Daß die Schuld stets Wille oder seelische Beziehung sei, das sagt eigentlich jeder Kriminalist; nur ganz selten finden wir einen Kritiker. Freilich konnte sich schon früher riicht jedermann von der Richtigkeit dieses Satzes überzeugen; die culpa paßte zu wenig zu ihm!\. Ich kann nicht hier alle die interessanten Versuche auf- führen, die man anstellte, um die Schwierigkeit zu überwinden, alle die Seiltänzerkunststückchen eines„negativ bösen Willens‘ oder eines„Nicht-nicht-wollens“; am bequemsten war immer die Lösung, daß man die culpa einfach aus dem Schuldgebiet hinauswies(s. v. Bar S. 443). Damit freilich wird man der Tatsache nicht gerecht, daß wir die culpa doch als Schuld strafen.—
Man muß sich klar darüber werden, warum denn dıeSchuld im Wollen begründet sein soll. Es wird mit dem Satz keines- wegs verlangt, daß der Täter immer nur die Tat als eine rechts- widrige bewußt wolle; es soll nur in irgend einer Weise das Wollen die Tat als Folge tragen und sie mit der Psyche des Täters in Be- ziehung setzen. Nicht ist die Schuld einfach und immer ein Wollen; immer aber muß sie die Psyche des Täters belasten. Wie aber kann die Tat mit der Psyche anders als durch das Wollen verbunden
ı) Für die Entwicklung siehe v. Bar, Gesetz und Schuld II$ 230—232. Er selbst ist ein Gegner des Satzes,$ 233.— Genauere Darlegungen bei v. Wahl- berg, Zurechnungslehre, Kl. Schr. I, 4r Anm. v. Wahlberg selbst nennt auch die culpa Willensschuld. So noch 1882„Die strafrechtliche Fahrlässigkeit“, kl. Schr. III, 273; hier wird allerdings bei der Ausführung vom„Wollen“ nicht mehr geredet!— Für heute brauche ich nur Binding, Normen Il,$ 37f., v. Birk- meyer, s. Encyclopädie 1038, 1054, Bierling, Jur. Prinzipienlehre 3, 317f., M. E. Mayer, Schuldhafte Handlung 35, 181— 183, auch v. Liszt, Lehrbuch $ 39, 42 II(bes. No, ı) zu nennen. S. weiter v. Hippel, Strafrechtsvergleichung, Allg. Teil III, 567, Anm. 5. Als Gegner treten ausser v. Bar m. W. nur Löff- ler, Schuldformen I, 5 und offenbar auch Miri&ka, Formen der Strafschuld — bes. S. 173— auf.


