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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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Ablehnen muß ich eine Bestimmung der Schuld als eines Man- gels der sozialen Gesinnung; dieser ist vielmehr die Grundlage der Schuld. Und abzulehnen ist auch die Auffassung Franks, der in der Schuld lediglich das Urteil über eine Reihe von Verhältnissen sieht, ohne deren Beziehung zur Seele eines Täters zu beachten!).

IX.

Uebersehen wir nochmals das bisher Gesagte: de lege lata be- obachten wir alle eine Berücksichtigung der konkreten lat; m ihr allein liegt die Schuld. In der Erklärung dieser Tatschuld sind wir grundsätzlich einig, so schroff auch oft die Gegensätze der Meinungen aussehen. Nur ein Punkt ist es, an dem die Gegensätze sich nicht ohne weiteres lösen lassen: wie kann der Determinist die Tatschuld begründen? Kann und soll er für die Zukunft an ihr festhalten? Ich bin immer mehr von der Ueberzeugung erfüllt, daß ihm die Lösung der Aufgabe gelingt, daß also auch hier eine grundsätzliche Uebereinstimmung zu erzielen ist?2). Ohne eine solche möchte die einheitliche, sichere Entwicklung des Strafrechts wohl notleiden.

Nun bleibt für die Frage nach dem abstrakten Schuldbegriff noch ein Punkt übrig, der von jeher viel Kopfzerbrechen ssemacht hat, der aber von ganz erheblicher praktischer Bedeutung ist: Kann man die Schuldallgsemein bösen Willen nen nen? Trotz aller Schwierigkeiten vertraue ich auch für diese Frage auf die Möglichkeit einer befriedigenden Lösung. Die Frage ist wichtig wegen der Konstruktion des dolus eventualis und der culpa. Unter welchen Gesichtspunkten strafen wir diese zwei Schuld- formen? und wie sollen wir sie im Verhältnis zum dolus directus behandeln?

') Auch den Ausdruck, den Frank gebraucht,Vorwerfbarkeit lehne ich ab. Entweder ist das= Pflichtwidrigkeit, und dann ist er unnötig. Oder er soll eben das objektive Urteil andeuten, und dann ist er unrichtig. Auf was oder wen er zu beziehen ist, ist unklar.

*) Ich betone, dass ich die Ansicht, die ich früher vertrat, Schweiz, ZStrR. 14, 1901, S. ı4ıf£ als einseitig aufzugeben genötigt bin. Schon 1903» Schweiz. ZStrR 16, S. 5of. habe ich sie stark modifiziert.