nicht schuldhaft Handelnde oft als gefährlicher Mensch gefaßt werden kann und muß. Wo beides nicht vorliegt, hat staatliches Einschreiten keinen Sinn.
Indem ich nun zusammenfasse und die Schuld die Beziehung des psychologischen Zustandes zu einer rechtswidrigen Tat nenne, bei der sich der Mensch in einem bewußten oder dem Bewußtsein zugänglichen Gegensatz zu den Rec htsgeboten befindet, dann erkläre ich auch die Schuld für etwas rein subjektives. Es ist natürlich doch möglich, die Tat eines Schuldigen Fschuleihanieszusntennen: aber gut ist dieser Ausdruck gerade nicht, wenn es auch über- trieben ist, hier von einer„„Falschprädikatisierung‘“ zu sprechen und zu meinen, daß die Theorie aus ihr sogar wieder falsche Schlüsse ziehe!). Irrig ist aber eine Auffassung, die überhaupt nur schuld- hafte Handlungen anerkennen will, oder die zur Bildung des Schuld- begriffs reine Momente der Kausalität verwendet 2). Während der zweite Irrtum jedenfalls abzulehnen ist’), geben wir gern zu, daß praktisch nur die Tat gewordene Schuld inbetracht kommen Kanal Do).
2) Er meint Kollmann, ZStrRWiss. 28, 454—459.— Der Absatz z, Seite 459 ist eine völlig beweislose Behauptung.
2) Das erste tut M.E. Mayer„Schuldhafte Handlung“, bes. S ı02f. Zum zweiten gut Radbruch, ZStrRWiss. 24, 334 ft.
>) Das Hereinziehen der Kausalität in den Schuldbegriff hat offenbar zwei Gründe. Einmal tut man es, weil bei der Schuld die Beziehung der Seele zur Tat zu betrachten ist; diese aber äussert sich in der Kausalität, und nun kann man sich nicht entschliessen, das rein subjektive Moment der geistigen Beziehung von der Kausalität zu lösen.— Sodann macht stets die Erklärung der culpa Schwierigkeiten, da bei ihr die positive Beziehung der Seele zum Erfolg fehlt, und nur die Kausalität beide Punkte verbindet. S. z. B. die Anmerkung Bei v. Wahlberg, Strafrechtliche Zurechnungslehre, Klein. Schriften I, 41.— Etwas ganz anderes ist die schon abgelehnte Lehre, dass Schuld das Urteil über ein Geschehnis sei; hier gehört die Kausalität natürlich zu dem zu beurteilenden Objekt.
*) Es ist eine höchst interessante Frage, ob hierbei das äussere Geschehen oder die Schuld wichtiger ist. Nach dem Sprachgebrauch, der Verbrechen eine schuldhafte Handlung nennt, müsste die Handlung das a ende sein. Ich gestehe dem äusseren Geschehen um seiner selbst willen eine erhebliche Bedeu- tung zu, stelle aber die Schuld vornean. Dennoch bleibe ich„Realist“ im Sinne der Ausführungen Tesars und Kollmanns. Se obennor 38% 6) Siehe hierzu Bierling, Jurist. Prinzipienlehre 3, 2412.


