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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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wieder langsam, aber sicher durchdringt. Ich brauche die Streit- frage hier nicht vorzutragen, da sie durch v. Hippel eingehend behandelt wurde!). Aus seiner Darstellung geht hervor, daß auch hier über den Grundsatz eigentlich die meisten grundsätzlich einig sind, wenn auch viele behaupten, daß sıe dissentierten(z. B.v. Liszt, v. Bar). Die Gegner des Satzes vermeinen, daß seine Anerkennung praktisch zu unhaltbaren Folgerungen führe, aber sie müssen zugeben, daß seine Nichtanerkennung mindestens ebenso bedenklich ist. Auch seine Anhänger fürchten zum Teil von einer strengen Durchführung bedenkliche Folgen; daher werden viele Milderungen vorgeschlagen; auch v. Hippel glaubt, nur das Wollen der Tat als einer gesetz- lich oder sittlich pflichtwidrigen zum Vorsatz fordern zu dürfen. Ich kann mich dieser unbestimmten Fassung grundsätzlich nicht anschließen, da Rechtsgebote und Moralgebote zu sehr auseinander gehen). Aber ich glaube, daß ich mich praktisch mit der Auffas- sung treffe, die v. Hippel mit anderen vertritt, da ich es nicht für richtig halte, daß das Bewußtsein des bestimmten gesetzlichen Ver- botenseins einer Tat verlangt werden muß. Der Täter muß nur wissen, daß seine Tat dem Rechte widerspricht, der Rechts- ordnung in ihren allgemeinen Grundsätzen. Das ist wohl dasselbe, das andere als ‚unsittlich bezeichnen; doch ist eine solche Auf- fassung viel zu unbestimmt: man kann manches fürunsittlich halten und doch bei reiflicher Ueberlegung sich sagen, daß es nicht der Rechtsordnung widerstreite. Wegen der Seltenheit solcher Fälle aber schadet die Divergenz der Auffassungen nicht. Für die

culpa genügt die Möglichkeit des Bewußtseins.

Wer die bei v. Hippel(S. 561 Anm. 1, S. 564 Anm. 1) auf- gezählten Gegner und Anhänger der Lehre vom Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gruppiert, der findet, daß gerade die späteren Arbeiten wieder mehr das Bewußtsein betonen. Das ist mir ein Beweis dafür, daß wieder mehr und mehr der Schuldgedanke ver- tieft wird: pflichtwidrig kann nur handeln, wer die Pflichten kennt oder mindestens kennen könnte.

Mehr und mehr wird auch das Verhältnis von Schuld und Ge- fährlichkeit schärfer herausgearbeitet und wird erkannt, daß der

!) Strafrechtsvergleichung, Allgem. Tl. Bd. 3, 548564, 586593. 27 Srobene Sn g%