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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
Entstehung
Seite
41
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Sturm? Tech scheue mich nicht, auch A. Köhler?) hier zu nennen, denn obwohl er lange und entschieden gegen die deter- ministische Auffassung von der Zurechnungsfähigkeit ankämpft, kann ich nicht finden, daß seine Begriffsbestimmung sich anders als durch den Wortlaut von der der Deterministen unterscheidet.- Eigene Ansichten vertreten aber Radbruchund Frank). Beide gehen von dem Satz aus: Vorsatz und lahrlässigkeit sind etwas rein psychologisches. Aber Radbruch läßt darin den Schuld- begriff sich erschöpfen, und da allerdings auch der Zurechnungs- unfähige die in Vorsatz und Fahrlässigkeit liegende psychologische 3eziehung zur Tat haben kann, so kann Zurechnungsfähigkeit nicht Schuldvoraussetzung sein; sie ist nichts anderes als Straffähigkeit. Daß Radbruchs Schuldbegriff aber falsch ist, ist ziemlich allge- mein anerkannt(s. oben S. 34). Frank nimmt das ethische Moment mit in den Schuldbegriff auf. Aber er objektiviert ge- wissermaßen die Schuld. Sie ist ihm eine Summe von Elementen, die ihrem Begriff zugrunde liegen. Und so nennt er die Zurech- nungsfähigkeit einen Bestandteil der Schuld, allerdings ohne daß er sagen will, die gewöhnliche Auffassung seı falsch!).

Zum Schluß ist zu bemerken, daß, wer den ethischen Charakter der Schuld anerkennt, für diese das Bewußtsein der Rechtswid- rigkeit oder ihrer Möglichkeit anerkennen muß. Allzu lange hat man das verkannt; doch ist kein Zweifel, daß die richtige Auffassung Begriffe in einen Gegensatz zu bringen. Zurechnungsfähigkeit nach Finger ist nichts anderes als die Schuldfähigkeit in einem bestimmten Moment; so Finger selbst S. 260, Abs. 2, 4, 6.

1) GS. 74, 197f. auch gegen Finger ganz richtige Bemerkungen.

2) Der Vergeltungsgedanke, 1909, S. 169.

3) Radbruch, ZStRWiss. 24, 338ff. Frank, Festschrift, 526.

4) Wenn Radbruch für seine Auffassung die häufig genug vorgetragene Ansicht anführt, dass auch Kinder vor Erreichung des gesetzlich fixierten Alters der Zurechnungsfähigkeitschon schuldhaft handeln könnten, dann übersieht er, dass hierbei nur die verkehrte Idee mitspielt, dass die soziale Reife schon vor dem Alter erreicht sein könne, das im Gesetz festgelegt ist. Der Begriff der Zurechnungsfähigkeit bleibt trotzdem der der Schuldfähigkeit. Feuerbach kann nicht gut als Eideshelfer für Radbruchs Ansicht gelten. Wenn Feuerbach dolus und culpa vor der Zurechnungsfähigkeit behandelt($$ 54 ff, 84 ff.), dann hat das sicher nicht den Grund, dass er diese nicht als Schuldfähigkeit anerkannte. $ 84 sagt er ausdrücklich:Die Zurechnung bestimmt die Schuld. S. auch$ 88.