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Die Auffassung, die ich hier über Zurechnungsfähigkeit und ihr Verhältnis zur Schuld vertrete, darf als die regelmäßig vorgetragene gelten, so sehr auch Verschiedenheiten in einzelnen Punkten vorkom- men). Ichnenne nur v.Liszt?), Graf Dohna?), Ötker‘), Finger’),
!) Ich möchte mir hier die Bemerkung erlauben, dass es offenbar ein grosser Fehler unserer Literatur auf diesem(ünd nicht nur diesem!) Gebiete ist, wenn die Schriftsteller immer nur einzelne Gedanken oder Sätze ihrer Vorgänger herausgreifen und gegen diese polemisieren. Auf solche Weise übt man wohl seinen eigenen Scharfsinn, nützt aber dem ganzen sehr wenig. Schwächen in Einzelheiten hat jede Auffassung und jede Darstellung, besonders auf einem Ge- biete von so eminenter Schwierigkeit. Statt nun sich in die allgemeinen Grund- gedanken einer Arbeit hineinzuleben, sieht man meist darüber hinweg, versucht nicht, seine eigene, oft grundsätzlich mit der andern übereinstimmende Ansicht mit der andern in Harmonie zu bringen und dann die grundsätzlich auf diese Weise gesicherte Lehre in ihren Einzelheiten fortzubilden, sondern man polemi- siert nur gegen einzelne ungute Ausdrücke des„Gegners“ und hemmt so den Fortschritt. Man versucht auch gar nicht zu erkennen, welche vernünftige Er- wägung den„Gegner“ zu seiner Auffassung etwa gebracht haben könne, sondern hält von vornherein das Vorbringen des Gegners für Ausfluss einer verkehrten Grundanschauung. Diesen Fehler finde ich besonders in der Arbeit Sturms im GS. 74, 160ff.— Wenn wir einmal die Methode befolgen wollten, das überein- stimmende unserer Ansichten festzustellen,— wir würden wohl zu unserer Überraschung finden, dass wir im wesentlichen alle die gleichen oder doch sehr nahe verwandte Gedanken vertreten.
®) Ich nenne v. Liszt, obwohlRadbruch, ZStrRWiss. 24, 343 die Sache so darstellt, als ob hier die Zurechnungsfähigkeit nicht mehr im gewöhnlichen Sinne Schuldvoraussetzung sei. Das ist nur insofern richtig, als v. Liszt mit Radbruch, Frank und vielen andern Vorsatz und Fahrlässigkeit rein als die psychologischen Elemente der Schuld ansieht, die dann natürlich nicht die Zurechnungsfähigkeit, d. h. soziale Reife voraussetzen. Aber v. Liszt nennt doch mit Recht Schuld etwas anderes als nur die psychologische Seite der Tat.
®) GS. 65, 318ff. Mon.-Schrift Krim. Psych. 3, 532ff.— Sturm, GS. 74, ı89f. hat einen ungenauen Ausdruck Dohnas bemängelt. Dohna sagt GS. 65, 320:„in der Fähigkeit der Unterscheidung von Recht und Unrecht(liegt) die Fähigkeit zur Schuld.“ Das ist freilich nicht die Zurechnungsfähigkeit. Aber Dohna sagt selbst mit genügender Deutlichkeit, dass diese in der Fähigkeit vernunftgemässer Willensbestimmung liege(S. 319).
2) GS7772,,.104°
°) GS. 72, 257ff. Finger nennt die allgemeine Fähigkeit, sozialrichtig zu handeln, Schuldfähigkeit. Diese kann vorhanden, und doch kann in einem gege- benen Moment durch Bewusstseinstrübung die„Zurechnungsfähigkeit“ beseitigt sein. Das ist sicher eine wichtige Unterscheidung; aber irrig ist es, die zwei


