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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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aber kann ich es, wenn ein Determinist gar sagt, seine Auffassung allein könne die Schuld erklären, die Lehre vom freien Willen sei dazu außerstande(so Träger a. a. O.). Das ist entschieden eine ebenso einseitige Verkennung der Lehren des Indeterminismus, eine Verwechslung absoluter Willkür und vernünftig pflichtgemäßer Ent- scheidung, wie umgekehrt die Verketzerung des Determinismus als einer materiellen Weltauffassung einseitig ist. Die deterministische Schuldauffassung deckt sich keineswegs mit der des Indetermi- nisten, aber sie kommt dieser praktisch sehr nahe; sie hat vor dieser den großen Vorzug voraus, daß sie zugleich der allgemeinen Gesinnung ganz anders gerecht werden kann als der Indeterminis- mus: damit entfernt sie sich wieder von diesem praktisch sehr er- heblich!). Es ist begreiflich, daß der Determinismus, dem es noch nicht gelungen ist, die Formel für die Verbindung von Schuld und Gesinnung und die Grenze von Schuld und Gefährlichkeit sicher festzustellen, der aber die dringende Notwendigkeit empfindet, der Gesinnung und der Gefährlichkeit mehr gerecht zu werden, als das der Indeterminismus bisher zustande brachte, zuerst dazu kam, den Schuldbegriff ganz fallen zu lassen.

Daher ist es auch begreiflich, daß moderne Deterministen den Bosrıtı der Zurechnungsfähigkeit ganz aufgeben wollen 2). Das widerspricht freilich jeder Erfahrung; allerdings wird die Entwicklung die Kluft zwischen Normalen und Anormalen an vielen Punkten stark verengern°).

Merkels herrscht: sie bleibt immer an der Bewertung des ganzen Menschen kleben. Im übrigen treffe ich mich mit seinen Anschauungen, die sich oftmals an Windelband anschliessen, vielfach. S. auch GS. 65, 318f.

) Trotz dieses Unterschiedes aber kann ich nicht den deterministischen Schuldbegriff nur als den einerSchuld im weiteren Sinn anerkennen, wie ihn A. Köhler, Der Vergeltungsgedanke, 1909, ıı8ff. behauptet.

2) van Hamel, Mittlg. I. K. V.,, ı3, 507 und früher schon; v. Liszt ZStrRW. ı7, 82ff.= Aufsätze I], 226ff, Vel. v. Birkmeyer, Studien 104 ff- Ich erkenne aber nicht recht, warum v. Birkmeyer nur den älteren Vortrag und Aufsatz v. Liszts zitiert, aber mit keinem Worte dabei erwähnt, dass v. Liszt in seinem Lehrbuch ı16., 17. Aufl.$ 36 ausdrücklich die Zurech- nungsfähigkeit als Schuldfähigkeit anerkennt.

3) Ich kann es nur als eine Verkennung praktischer Bedürfnisse bezeichnen, wenn sich der eine oder andere darüber wundert, dass wir die Zurechnungs- fähigkeit als eine blosse Schuldmöglichkeit besonders behandeln.