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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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Pflichten messen können). Richtiger bleibt daher immer, von Schuldfähigkeit zu sprechen. Ich möchte wohl annehmen, daß mancher nur durch die Furcht, er könne dem Indeterminismus Kon- zessionen machen, dazu verleitet wird, jedes ethische Moment in der Tat zu leugnen und nur von Straffähigkeit zu reden. Aber ohne daß er es weiß, gehört er doch zu den Ethikern, sobald er der Strafe irgendwie eine Beziehung zu Pflichtmotiven gibt?). Der Determinist braucht damit den Schuldbegriff selbst nicht abzuändern, wie ihm vorgehalten wird, und wie er selbst oft genug glaubt, sondern er deutet nur Erscheinungen des Seelenlebens, die er genau so beobachtet, wie der Indeterminist, in anderer Weise. Auch er kann an der Bestrafung der Tat festhalten unter der Vor- aussetzung, daß diese eine pflichtwidrige war, und daß der Täter als Zurechnungsfähiger imstande war, Pflichten zu erfüllen, a, Im. daß die Pflichtwidrigkeit in abstracto vermeidbar war. Ja ich wage den Satz, daß es nicht ein Stehenbleiben auf halbem Wege ist, wenn auch der Determinist noch die schuldhafte Tat be- straft?), sondern umgekehrt, daß dies erst die richtige Entwicklung darstellt, die der Determinismus zu erreichen hat Ichrhalteries für begreiflich, aber für falsch, eine theoretische wie praktische Oberflächlichkeit, wenn der Determinismus meint, er könne nur den gefährlichen Menschen strafen, nicht den schuldhaften Täter. Danach bezeichne ich es auch als einen einfachen Irrtum, wenn Tesarund Kollmann die symptomatische Verbrechensbetrach- tung als die höher fortgeschrittene gegenüber derrealistischen ansprechen und dann bei der realistischen Auffassung glauben, diese bestrafe eigentlich nur die Verursachung!) 5). Nicht verstehen

1) Es besteht zwischen beiden Begriffen eineprästabilierte Harmonie (vgl. Radbruch, ZStrRWiss. 24, 342). Gut Frank, Festschrift 527.

2) Das gilt z. B. selbst für Tesar, der a.a.O. 226ff. Zurechnungsfähigkeit soziale Ähnlichkeit im retrospektiven und prospektiven Sinn setzt; erst bei Zurechnungsfähigen ist eine Wertung der Taten und eine Zwangsmotivation am Platze.- Tesar macht nur den Fehler, den auch andere machen, dass er nicht über die Wertung der Tat als eines Symptoms hinauskommt.

5) v. Birkmeyer, Studien S. 94.

4) Tesar, a. a.©. 193f. Kollmann, ZStrRWiss. 28, bes. 465.

5) Graf Dohna bietet mit seinen schönen Ausführungen in Mon. Schr, Krim. Psych. 3, 528ft. ein gutes Beispiel für die Auffassung, die unter den Anhängern