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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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eine solche Schwäche ansehen, die bei ihm nicht erwartet wurde, die eine besondere Charakterisierung und eine besondere Kinwirkung für die Zukunft nötig macht. Schädliche Taten von Kindern und Geisteskranken sind etwas gewöhnliches, diesen Menschen adäqua- tes. Sie regen uns nur auf, da wir Sicherung vor solchen Gefahren verlangen. Bei der Tat eines Zurechnungsfähigen aber haben wir darüber hinaus noch eine andere Empfindung. Wir nahmen an, daß dieser Mensch schon den gewöhnlichen Pflichtmotiven nach- leben könne, und sehen uns getäuscht. Wir müssen daher ihm, der selbst seine Tat in Beziehung zu seiner damaligen Fähigkeit setzen kann, der daher Reue darüber empfinden sollte, ein Ünwert- urteil zum Bewußtsein bringen, das ebenso auch der Allgemein- heit gegenüber zum Ausdruck bringt: von Zurechnungsfähigen darf derartiges nicht getan werden. Bei Geisteskranken und Kin- dern darf ich gar nicht erwarten, daß mein Ausspruch über ihre Tat bei ihnen ein Echo erwecke; bei ihnen kann dies Urteil nur de futuro wirken; und daneben hat es keinen Sinn, zurechnungs- fähigen Menschen zu sagen: ihr dürft nicht Taten begehen wie diese Kinder und Geisteskranken. So kann nicht nur, sondern so muß auch der Determinist dazu kommen, daß er die Taten Zurechnungsfähiger anders bewertet, als die der Zurechnungsun- fähigen, daß er bei ihnen die Pflichtbewertung vornimmt, d. h. daß er sie ethisch bewertet; täte er es nicht, dann würde er die Augen vor einer nicht anfechtbaren Erfahrungstatsache schließen. Diese Auffassung aber verträgt sich sehr wohl mit der Anschauung, daß die Tat eine notwendige war. Nicht weil der Mensch damals in concreto anders handeln ‚konnte, strafen wir ihn, sondern weil er schon damals anders handelnsollte. Und er sollte anders handeln, weil wir nach unserer Erfahrung bei ihm die allgemeine Fähigkeit, sich nach den normalen sozialen Pflichtmotiven zu richten, voraussetzen konnten.

Bei dieser Auffassung ist es kein Nachteil, wenn man die Zu- rechnungsfähigkeit als Straffähigkeit bezeichnet. Denn sie ist dies, weil die Strafe normale Pflichtmotive setzen will. Aber als solche ist sie zugleich Schuldfähigkeit, denn um schuldig sein zu können, muß man den normalen Pflichtmotiven zugänglich sein, muß man selbst die Beziehung seiner Psyche zur Tat an diesen