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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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Jurist den ethischen Charakter der Schuld leugnen; nur werden die Deterministen ihn in ganz anderer Weise erklären müssen, als die Indeterministen.

Die Eigenart der Strafschuld als eines Mangels an der sozialen Gesinnung, einer Abnormität erkennen alle Determi- nisten an, die an der Zurechnungsfähigkeit als geistiger Normalı- tät und sozialethischer Reife festhalten. Eine Bewertung schlecht: weg nehmen wir aber auch gegenüber dem Kind, dem Geistes- kranken vor. Für den Indeterministen ist die Sonderstellung der Zurechnungsfähigen als Schuldfähiger leicht zu begreifen; er nimmt

allerdings merkwürdig genug!- einfach für diese die Ausbildung der Willensfreiheit an. Der Determinist, der im Geistesleben nicht mechanische Kausalität kennt, erkennt für die Zurechnungs- fähigen die normale Wirkung des sozialen Pflichtmotivs an und trifft sich insoweit mit dem Indeterministen. Er setzt dem Schul- digen für die Zukunft Zwecke. Aber hier nun müssen wir cine Un- klarheit aufdecken: Der Indeterminist sagt:Der Zurechnungs- fähige konnte schon zur Zeit der Tat diesen Zwecken gemäß frei handeln: ich strafe ihn, weil er das nicht tat. Nach ıhm liegt die Schuld darin, daß der Täter als Willensfreier unrecht handelte. Das ist eine ethische Bewertung der vergangenen Tat. Der Determinist aber nimmt die Zurechnungsfähigkeit(d. h. das in die Erscheinung tretende Verhältnis, das dem Indeterministen Grundlage für die Annahme der Willensfreiheit ist) zunächst nur als Grundlage für die besonders geartete Einwirkung auf die Zu- kunft an: er behandelt den Zurechnungsfähigen mit anderen Mitteln als den Zurechnungsunfähigen; für ihn ist Zurechnungsfähigkeit zuerst Straffähigkeit. Wer nun dabei stehen bleibt, dem brauchte es auf die geistige Beschaffenheit des Täters zur Zeit der Tat gar nicht anzukommen. Man könnte sagen: einerlei, ob du damals normal motivierbar warst, du hast durch die Tat eine Schwäche bewiesen, um deretwillen ıch dich jetzt fassen muß, und wenn du jetzt zurechnungsfähig bist, dann fasse ich dich mit dem Mittel der Strafe. Wer aber ein wenig genauer nachdenkt, der kann auch als Determinist dabei nicht stehen bleiben. Es muß auch zur Zeit der Tat der Täter schon normalen Pflichtmotiven zugänglich gewesen sein. Denn nur dann kann ich seine Tat als