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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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Fortschritt liegt, wurde sofort erkannt). Ich bin geneigt anzu- nehmen, daß Franks Auffassung noch ein Ausläufer seiner Vor- stellungstheorie ist, die ihn verleitete, das psychologische Moment Vorstellung außer aller Verbindung mit normativen Momenten darzustellen.

Weniger sachliche Bedeutung hat die andere Folgerung, die Sturm aus der irrigen Annahme zieht, daß der Vorsatz etwas rein psychologisches sei, während er die Schuld doch als etwas normatives erkennen mußte; indem er das psychologische Moment ganz aus dem Schuldbegriff beseitigt, blieb ihm nur das Urteil über den Seelenzustand als Schuld übrig; d. h. er setzt das rein objektive an die Stelle des subjektiven). Wie Sturm irrig und ohne genaue Erkenntnis des wahren Sinnes der Erörterungen der Juristen behauptet, daß in der strafrechtlichen Schuldlehre der Seelenzustand allgemein mit dem Schuldbegriff verwechselt werde, so kommt er selbst zu der Unklarheit, die Schuld schlagwortartig alsBosheit(= Vorsatz) undRorheit:(_ Kahnlassiekeit), zu charakterisieren:2). Die Schuld ist nicht ein Attribut.des Willens, wie Sturm und Beling sagen, sondern eine Bezie hung des Willens. Die Auffassung Sturms muß bei der Fah ralrassısuler- keit auf gerade so große Schwierigkeiten stoßen, wie die Auf- fassung, die in der Schuld etwas rein psychologisches sehen will,

was noch später darzulegen sein wird.-

vl.

Die Frage nun, obdasnormative Element im Schuld- begriff ethischen Chara kter trage, bringt uns wieder zu den Sphinxrätsel des Determinismus. An sich möchte wohl kein

1) v. Liszt, Lehrbuch(16/17)$ 36 Anm. ı am Einde, OltkemGSy72 165. Sturm, GS. 74, ıgr ff. Ich möchte doch noch betonen, dass Frank in- haltlich nichts wesentlich neues sagte; er hat nur die Verhältnisse der mate- riellen Schuldseite genannt, ohne diese recht von der formalen zu unterscheiden.

2) Es ist bedauerlich, dass die verdienstvolle Arbeit Sturms GS. 74, 160 ff. durch diese Einseitigkeit und die zähe Verteidigung derselben stark beeinträch- tigt wird.

3) GS. 74. 165, 169.

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