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lich. Das Recht bildet sich seine Worte technisch selbständig. Vor- satz, wenn auch in der Umgangsprache normativ indifferent, ist für das Strafrecht der Ausdruck für den rechtswidrigen Vorsatz geworden, sodaß das Wort sofort die Schuldart angibt und nicht nur ein psychologisches Element der Schuld. Somit ist auch der gemeinsame Oberbegriff für Vorsatz und Fahrlässigkeit ohne weite- res gegeben!).
Dieser Streit um Worte wäre recht bedeutungslos, wenn er nicht sachliche Folgen hätte. Man argumentiert nämlich nun fol- eendermaßen: Schuld verlangt ein normatives Element; Vorsatz ist etwas rein psychologisches, kann also allein nicht Schuld, son- dern nur ein Schuldelement sein; daher muß tes noch Schuldelemente außerhalb des Vorsatzes geben; diese sucht man nun in Verhältnissen, die ganz selbständig neben dem psychologischen Element stehen, statt sich klar zu machen, daß es eben eine mit dem psychologischen Element untrennbar verbundene Beziehung desselben ist, die das zweite, normative Element ausmacht. Den falschen Weg eing offen- bar schon Radbruch?); nur hat er die Folge nicht scharf heraus- zuarbeiten gewagt. Er sagt: Schuld ist der Gemütszustand unter der Bedingung, daß die Handlung eine rechtswidrige ist, also immer noch ist Schuld etwas rein psychologisches,' das nor- mative ist nur eine davon völlig gelöste Bedingung für die Schuld. Frank aber ging(ähnlich wie Bierling, dessen Meinung schon dargelegt wurde, oben S. 31) bis ans Ende°): nach ihm bilden drei
Elemente den Schuldbegriff: die Zurechnungsfähigkeit,— die psy- chische Beziehung des Täters zur Tat,— die normale Beschaffen-
heit der Umstände, unter welchen der Täter handelt. Begreiflich ist das nur, wenn man die innere Einheit der Schuld völlig übersieht, inihr nur ein Urteil über verschiedene zufällig zusammentreffende Verhältnisse erkennt, wenn man glaubt, die psychische Verbindung zwischen Täter und Tat vertrage überhaupt nicht eine Qualifika- tion. Daß in dieser völligen Zertrennung der Schuldelemente kein
!) Sturm, Die strafrechtliche Verschuldung, 46 ff. behauptet besonders ent- schieden eine Divergenz der zwei Begriffe.— S. auch seinen Aufsatz, GS. 7A, ı89f., 194f, zorff. Vgl. z. B. auch schon Merkel, Lehrbuch$ 32, No. 5.
2) ZStrRWiss. 24, 348.
®) Giessener Festschrift 527 ff.


