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der Seele und las Verhalten der Seele stets zusammenfallen, so muß ich für das praktische Denken den Seelenzustand mit zum Schuldbegriff hinzunehmen!).
Es ist nicht ganz unwichtig, daß man sich das Verhältnis der einzelnen Elemente des Schuldbegriffes klar macht; denn man muß sich überlegen, auf was die Intensität der Schuld, auf was der Unterschied der Schuldarten gebaut ist. Und überhaupt sollte jede Betrachtung der Schuld von vornherein klar sagen, worin sie deren Wesen erblickt 2). Sie entgeht damit Anfeindungen, die unter Um- ständen gefährlich sind. Denn allerdings ist die rein psychologische Beziehung des Täters zur Tat auch beim Geisteskranken zu finden, es kann daher einer Schulddefinition, die rein das psychologische Moment hervorhebt, der Vorwurf der Vagheit gemacht werden. Ich glaube aber dargetan zu haben, daß nur eine wenig eindringende Kritik den Vorwurf gegen irgend einen Schriftsteller aufrechter- halten kann’).
1) Ich glaube, hiermit Radbruchs scharfsinnigen Ausführungen soweit genug getan zu haben, als das möglich ist. Ob aber Radbruch überhaupt die Schuld etwas rein psychologisches nennen will? Ich möchte es bezweifeln, bes. wenn ich seinen Schluss lese: Der Oberbegriff(von Vorsatz und Fahrlässigkeit) ist zu definieren„als der Gemütszustand, der eine Handlung als für den Han- delnden charakteristisch erscheinen lässt, und wenn jene Handlung eine rechts- widrige, die aus ihr zu erschliessende Gesinnung eine antisoziale ist, als Schuld bezeichnet wird.“— Sturms Ausführungen leiden an der viel zu weit gehenden Zergliederung der Elemente der Schuld. Es ist praktisch verkehrt, Schuld nur das Attribut des Seelenzustandes zu nennen, a. a.©. 166.— Viel richtiger nennt Beling, Die Lehre vom Verbrechen, S. 46, die Schuld„ein bestimmt Geartet- sein des Willens.“ Freilich stimmt das nicht ganz zu dem Satz S. 180:„Schuld ist die psychische Beziehung des Täters zu der Tat als einer tatbestands- mässigen, rechtswidrigen Handlung.“ Das lässt sich dann nur unter Betonung der von Beling unterstrichenen Worte halten.—
®) Ich werde, um ein Beispiel zu nennen, nicht völlig von Kohlrausch, Irrtum und Schuldbegriff, darüber aufgeklärt, ob er die Schuld in etwas rein psychologischem sieht oder nicht. Während er ganz offenbar den normativen Charakter derselben anerkennt—$ 5-—, nennt er doch Schuld einfach eine subjektive Beziehung des schuldfähigen Täters zur Tat. Ist das nicht etwas rein psychologisches? Ebenso der Satz S. 34, dass die Schwere der Schuld von der Intensität der Pflichtvorstellung abhänge.—
3) v. Birkmeyer, Studien, Anm. ıo9 und Text S. go macht z. B. v. Liszt diesen Vorwurf. Ich finde aber, dass v. Birkmeyer bei v. Liszt


