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widrige Objekt gerichtete Seelenzustand ist ein solcher, der nicht sein soll, der von der Norm der erlaubten Seelenbeziehungen ab- weicht. Damit geben wir ein Schuldurteil über den Seelenzustand ab. Daß dies Urteil selbst nicht die Schuld ist, sollte man nicht bezweifeln. Aber auch der Seelenzustand stellt nicht selbst den Mangel dar; er trägt nur die Schuld, die jedoch wieder nicht selb- ständig außer ihm liegt, die nur mit ihm zusammen denkbar ist, ohne in ihm aufzugehen. Die Schuld ist de Beziehung des seelischen Verhaltens zu etwas Normwidrigem; sie ist nicht seine Eigenschaft. Daher ist der Ausdruck:„Schuld ist böser Wille“ nicht ganz exakt; aber er kann doch richtig verstanden werden und braucht deshalb nicht als völlig verkehrt verworfen zu werden. Verkehrt ist es, aus diesem Ausdruck schließen zu wollen, dab die ihn anwenden, die Schuld rein psychologisch auffaßten. Be- denklich ist es aber auch, das„rechtswidrige Verhalten eines Sub- jekts an sich“ und die„positivrechtliche Wertung desselben als einer den Handelnden belastenden oder verpflichtenden Tatsache“ nebeneinander als die zwei Faktoren anzusehen, deren„Produkt“ die Schuld ausmache!). Das ist eine zu äußerliche Verbindung, deren Fehler uns noch bei Radbruch und Frank stärker ent- gegentreten.
Danach sage ich: Schuld ist nicht das Werturteil, nicht der Inhalt desselben, sondern sein Objekt; dies aber ist nicht der Seelen- zustand, sondern dessen Beziehung auf ein normwidriges Gesche- hen 2). Nur ist ein Seelenzustand ohne Beziehung zu einem Objekt unmöglich. Die Schuld ist auch denkbar ohne ein Urteil über sie; nur das Objekt der psychischen Beziehung müssen wir jeden- falls bewerten. Man kann verstehen, wenn jemand sagt: also ist die Schuld die psychische Beziehung selbst, d. h. etwas rein psycho- logisches. Aber der Satz übersieht, daß uns die Beziehung, d. h. die Schuld doch nur zum Bewußtsein kommt, wenn wir den Seelenzu- stand und seine Beziehung bewerten. Nur die Besonderheit der Richtung der Psyche macht ihre Schuld aus. Daher ist diese nicht rein das Psychologische als solches. Da aber die Beziehung
!) Bierling, Juristische Prinzipienlehre 3, 237. 2, S. z. B. Kuhlenbeck, Der Schuldbegriff, 1892, 59. Schuldbegriff„ein moralischer Beziehungs-Begrift.“


