vertreten möchte wohl die Auffassung sein, die in ihr ein psycho- logisches und normatives oder ethisches Element findet!).
Man ist darüber einig, daß die Strafe voraussetzt: ein äußeres Geschehen(Tätigkeit oder Unterlassen), das objektiv rechtswidrig oder besser sozialschädlich ist, ein Rechtsgut in seinem gesicherten Bestande irgendwie berührt. Das Geschehen muß jedenfalls in psy- chischer Beziehung zum Täter stehen. Es kann diese Beziehung auch zur Rechtswidrigkeit des Geschehens vorhanden sein?). Und diese Beziehung bewerten wir als norm- oder pflichtwidrig. Erst diese vier Elemente tragen den Schluß, daß die Tat strafbar sei. Dab sie vorhanden sein müssen, insbesondere, daß das Bewerten des Seelenzustandes nötig ist, damit wir strafen(oder belohnen), leugnet nach meiner Kenntnis niemand). Nur fragt es sich, wo hier der Schuldfaktor steckt. Es dürfte klar sein: im äußeren Geschehen kann er nicht liegen, sicher auch nicht nach der Darlegung Trägers (oben S. 26); im Angriff auf ein Riechtsgut, diesen objektiv ge- sehen, auch nicht. Also bleiben der Seelenzustand und die Be- wertung. Wenn aber nach unbezweifelt allgemeiner Ansicht jede Schuld ein Minus bedeutet, dann kann der Seelenzustand als solcher nicht die Schuld sein; denn ohne Bewertung ist er ein- fach eine Tatsache, die völlig die gleiche ist, wie ich sie auch bewerten mag. Erst wenn ich den Inhalt oder besser das Objekt der seelischen Beziehung mit hinzunehme und dieses als schädlich und verwerflich charakterisiere, kann ich sagen: der auf das rechts- 2), Vell z.B. ve Liszt, Lehrbuch, 16. 1,7. Aufl, S30N1,, Bingen, GS- 72, 254. Graf zu Dohna, GS. 65, 314. Bierling, Juristische Prinzipienlehre, 3, 237f.
2) Hier ist ein Irrtum abzulehnen: Die seelische Beziehung— das Wollen z.B.— kann niemals die Rechtswidrigkeit hervorrufen, wenn diese nicht durch die äusseren Umstände gegeben ist. Nur die Vorstellung hat der Täter, dass seine Kausalität bewertet werde; mit diesem Bewusstsein will er die Kausalität. Vielleicht ist sein Bewusstsein falsch, eine Täuschung, da er die Umstände oder ihre rechtliche Bewertung nicht übersieht.— Klee, Zur Lehre vom strafrecht- lichen Vorsatz, 1897,$ 3 führt dies sehr breit aus, um damit Bindings Satz: Schuld der Wille eines Handlungsfähigen als Ursache einer Rechtswidrigkeit ad absurdum zu führen. Bevor ich Klees Kritik kannte, habe ich nicht gewusst, dass man Binding dahin missverstehen könne, dass er sage, der Wille erst schaffe die Eigenschaft der Tat als einer rechtswidrigen.
s) Vgl. z.B. den Satz Radbruchsa. a. O.S, 348, Abs. 2,


