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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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leicht liegt überhaupt unserem Reueempfinden und Schuldurteil gar nicht der indeterministische Gedanke zugrunde. Nicht daß ich bei meiner Tat anders hätte handeln können, sondern daß ich da- mals noch nicht so weit gefestigt war, daß ich dem bösen Trieb widerstehen konnte, empfinde ich als eine Last; dies erweckt meinen Mißmut, wenn ich mir klar mache, daß die Fähigkeitzur Ent- wicklung schon damals in mir vorhanden war. Aus diesem Er- kennen und Messen des tatsächlich Erreichten an dem Erreich- baren entspringt das Streben nach Besserung, allerdings vielleicht unter einer Täuschung über die physiologische Möglichkeit der Entwicklung. Ebenso geht das Schuldurteil vor: Du hast bei deiner Tat noch nicht die Festigkeit der Gesinnung erreicht, die du da- mals schon hättest erreichen können und dann auch objektiv hättest erreichen sollen. Eine Miıßbilligung dieses Zustandes ist denkbar, ohne daß man weiter sagt: Du hast also die Mög- lichkeit in concreto gehabt, damals das Böse zu vermeiden. Es ist aus den Verhältnissen zu erklären, warum die abstrakte Fähig- keit nicht genügiend entwickelt war. Das heißt also, daß es nur die ungenügende Entwickelung, die allgemeine Willensschwäche ist, die den Schuldgedanken trägt, freilich ohne daß sie mit der Schuld identisch wäre, wie von deterministischer Seite oft gelehrt wird. Aber immer verlangt der Schuldgedanke auch den Vergleich der tatsächlichen Schwäche mit der tatsächlichen Entwicklungsmöglichkeit. DieVergeltung ist nichts anderes als das-Unwerturteil über diese ın der emen Tat sich äußernde, der Tat adäquate Willensschwäche. Sie ist objektivierte Reue, nach der Erfahrung regelmäßig notwendig zur Aufrecht- erhaltung der Rechtsautorität, zur Bekräftigung der Rechtspflichten gegenüber dem Täter und der Allgemeinheit.

Gerade diese Erkenntnis zwingt aber auch zur Beachtung des ganzen Charakters des Täters und zur Benützung der Strafe als Mittel der Einwirkung auf den Täter im allgemeinen. Sie führt uns dem gewöhnlichen deterministischen Standpunkt, nach dem der Mensch gestraft wird,weil er so ist, nahe, ohne daß wir völlig mit ihm zusammenkommen; denn sie bleibt bei der Bewertung der Einzeltat grundsätzlich stehen!).

1) Siehe die Fortführung dieser Gedanken und ihren Ausbau unten S. 35ff.