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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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Ganz anders ist aber die Frage für die Zukunft: Können und sollen wir praktischerweise daran festhalten, daß wir die Einzeltat und mit ihr als ein ihr wesentliches Moment ihre geistige Seite be- strafen? Es ist kein Zweifel, die Frage hängt von der anderen ab, ob wir das Strafrecht deterministisch begründen können und werden oder nicht. Der Indeterminist wird an der Tat und der'Tatschuld festhalten. Der Determinist wird das nicht in derselben Art können. Er kann Generalprävention treiben und dabei sehr wohl von der Einzeltat ausgehen; aber dabei braucht man sich nicht not- wendig darum zu kümmern, ob es eine Tatschuld gibt; die General- prävention will einfach Motive setzen und kann dabei an die Tat als den Beweis einer gefährlichen Gesinnung anknüpfen. In der Strafe gegen den Verbrecher jedoch muß der Determinist so weit zurückgehen, daß er praktisch den Kausalverlauf nicht mehr weiter zu verfolgen braucht, daß er eine genügende Menge von beeinfluß- baren Bedingungen der Tat gefunden hat. Das ist gewiß der Fall, wenn er den Täter als Ganzes nimmt. Hier, in seiner Psyche, einerlei woher, ist ein geschlossener Kreis von Bedingungen der Tat ge- legen, der immer wieder neu wirken kann, und der beeinflußbar ist. Hier darf der Determinist sehr wohl anhalten, um das selbst- tätige Ich zu beeinflussen; er kann auch die Maßnahmen, die er gegenüber dem geistig sozialreifen, seine Handlungen voll beherr- schenden Menschen anwendet, in denen er ein besonderes Un- werturteil abgibt und mit denen er auch Generalprävention treibt, alsStrafe von den Maßnahmen gegen die nicht zurechnungs- fähigen absondern. Ja, er kann diese Maßnahmen an die Einzel- taten als die sichersten Symptome mangelhafter Gesinnung an- knüpfen. Das ist de lege ferenda so wenig eineRechtsblasphemie, wie der andere hier beigezogene Gedanke, daß das Strafrecht an dem Katalog der Einzeltaten als an einer magna charta festhalten müsse. Der Determinist muß und kann auch die starke Wirkung der Tat beachten und gegen sie reagieren: die Tat hat als gute wie als schlechte suggestive Kraft; sie beeinflußt aber auch die Vorstellungen der an sich unbeteiligten, die Tat lediglich bewer- tenden Umgebung.

Aber alles das ist keine Beachtung der Schuld der Einzeltat. An dem geistigen, selbständig aus der Psyche des Täters heraus-