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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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als überwunden. Es kommt immer nur darauf an, aus den ver- schiedenen Willensäußerungenein Bild der gesamten Willensdis- position zu gewinnen; dasVerhältnis zum Rechtsleben über- haupt ist das wichtige. Kollmann sagt nicht, ob unser bisheriges Recht schon mit diesemSchuldbegriff vereinbar ist; Tesar be- schränkt sich in seiner Darstellung auf die Dogmatik; er sagt nichts davon, ob er auch in den Gesetzen seinen Gedanken wieder- findet, daß die Tat nur Symptom der Abnormität sei; aber der Schluß liegt nahe, daß sie auch dem geltenden Recht schon ihren Gedanken zugrunde legen, wie das ja v. Liszt zweifellos tut. Einen Beweis jedoch für die Richtigkeit dieser Auffassung kann ich nirgendwo finden. Tesars Gedanke von der symptomatischen Bedeutung des Verbrechens ist kritisch höchst wertvoll, aber nicht zur Erklärung der Geschichte zu gebrauchen. Er gründet sich auf eine zu enge deterministische Anschauung, die im historisch ge- wordenen Recht eben nicht lebt. Nur für einige Sonderfälle Gewohnheit z. B. kann man sie auch historisch gelten lassen.

Halten wir an dieser inneren Verbindung von Schuld und Einzel- tat fest, dann dürfen wir doch sehr wohl schon für das geltende Recht die Schuld materiell aus der Gesinnung zu erklären ver- suchen; der radikale Indeterminist freilich, der nicht einmal eine Motivation anerkennen will, darf auch das nicht annehmen. Doch schadet dieser Dissens, da er sich nicht auf den formalen(abstrakten) Begriff bezieht, nicht. Etwas gefährlicher könnte der überkom- menen Schuldlehre aber der andere Einwand werden, daß man die culpa und den dolus eventualis nur erklären könne, wenn man beim Rechnen mit der Möglichkeit des Eintrittes eines Ereignisses und bei der Frage, ob der Täter den Erfolg im voraus gebilligt habe oder nicht, lediglich eine Bewertung der allgemeinen Gesinnung vornehmet). Ich darf schon hier erklären, daß ich diesen Einwand nicht für richtig halte: mag sein, daß die Praxis oft genug bei diesen Fragen sich einfach nach der allgemeinen Gesinnung richtet; das ist ein Abusus, der nur aus der Beweisschwierigkeit zu er- klären ist; das Heranziehen der Gesinnung zur Erklärung des Vor- ganges und zur Bewertung des Schuldmaßes ist aber durchaus be- rechtigt.

!) v. Bar, Gesetz und Schuld II,$ 170f.