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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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tat und ihre individuelle geistige Seite als Objekt der Strafe ch Da man hierbei auch die äußere Seite der. Tat be- rücksichtigt, wäre es ein merkwürdiger und kaum zu erklärender Dualismus der Auffassung, wenn man daneben nicht die bestimmte geistige Seite der äußeren Tat, sondern etwas ganz anderes, nämlich die mit der Tat ganz anders verknüpfte allgemeine Gesinnung berücksichtigte.

Das alles brauchte man wohl nicht mehr zu wiederholen; es machen sich aber neuerdings Ansichten geltend dahın, daß der Mangel an der sozialen Gesinnung, die Anormalität, das sei, was wir Schuld nennen. Wenn v. Liszt!) Schuld ‚die aus der. be- gangenen Tat erkennbare Mangelhaftigkeit der für das gesell- schaftliche Zusammenleben im Staat erforderlichen sozialen Gesin- nung nennt, so will er doch damit die in unserem Gesetz be- handelte Schuld bezeichnen. Eine Beschränkung der Gesinnung auf die der Einzeltat wäre hier ja wohl denkbar, aber jedenfalls höchst auffallend; man müßte diese Beschränkung dann auch an- ders kennzeichnen, aber nicht die Tat nur als Erkenntnismittel der Gesinnung charakterisieren. Ganz dieselben Wege geht Tesar?): Schuld ist Abnormität; je abnormer der Mensch, um so schuldiger. Das gilt für dolus wie für culpa; bei jenem liegt das charakteristische in dem anormalen Gefühlsleben; die culpa ist als eine anormale Vorstellungsassoziation gekennzeichnet. Die Schuld ist ein psychi- scher Defekt, das gesellschaftsschädigende Verhalten seine Funk- tion). Allerdings scheidet Tesar zwischen dem Schuldurteil und dem Gefährlichkeitsurteil; jenes betrifft die Anormalität als etwas vorhandenes, dieses die Gesinnung als Grundlage künftiger Ver- brechen; aber beide Urteile ergehen doch über ein und dieselbe psychische Beschaffenheit(S. 241). Auch hier ist eine Beschränkung der Schuld auf die Tat nicht zu finden. Noch radikaler geht der Kritiker und Fortführer dieser Gedanken, H. Kollmann) vor: Der Schuldbegriff, wie er bisher gelehrt wurde, gilt ihm ohne weiteres

!) Lehrbuch$ 36, 16.ı7. Aufl., S. 158.

2) 0. Tesar, Die symptomatische Bedeutung des verbrecherischen Ver- haltens. Abhandlg. d. Krim. Seminars a. d. Univ. Berlin NE VA 3, 19072

3)7S. 201, 204, 217, 237.

+) ZStRWiss. 28, 449 ff. 468,