Daß nun die Schuld stets bis heute nur als ein Moment der Einzeltat angesehen wurde und wird, steht für mich fest. Ich kann mir die ganze Konstruktion unseres Strafrechts nicht anders erklären. Im Anfang wendete sich die Strafe doch sicher gegen den einen Erfolg; erst allmählich beachtete man dabei das geistige Moment: aber in dieser Entwicklung soweit zu gehen, daß man gar nicht mehr die Verursachung eines Erfolges als Objekt der Strafe, sondern nur als Symptom einer schlechten Gesinnung angesehen hätte, das fordert ein feineres Nachdenken, als es sich in der Rechts- entwicklung im allgemeinen äußert. Gewiß mag man oft genug— und mit Recht!— früher wie heute auch die allgemeine Gesinnung des Täters beachtet haben und noch beachten, immer benutzt sie doch der Richter nur, um die Schwere der Schuld eben dieses Falles zu erhärten; oder aber man ist sich dessen vollkommen bewußt, daß man die Gefährlichkeit des Täters neben der Schuld berück- sichtigt!). Wer die Entwicklung der Lehre vom Rückfall und der Gewohnheitsmäßigkeit verfolgt, weiß das. Aber wie sollte man die ganze gesetzliche Entwicklung des Tatbestandes mit seinen Modi- fikationen und der Herausbildung von Spezialitäten anders verstehen, als eben dahin, daß nur diese Einzeltat das Objekt der Strafe ist. Alle die Feinheiten der Lehre von dolus und culpa sind nur zu begreifen, wenn man annimmt, daß in diesen Einzelerscheinungen, der Psyche das für die Strafbarkeit wesentliche Moment steckt. Warum blieb das Strafrecht mit größter Starrheit dabei stehen, daß es nur an einzelne Taten die Strafe anknüpft? Auch psycholo- gisch ist das Reagieren auf die einzelne Tat das viel natürlichere. So kann de lege lata nicht zweifelhaft sein, daß die Schuld ein Moment der Einzeltat ist.
Ohne alle weitere Erwägung folgt das schon aus der einen Erkenntnis, daß unser Strafrecht wie unsere Ethik bisher indeter- ministisch gedacht sind. Wer von der Willensfreiheit aus- geht, der bleibt notwendig bei der einen Aeußerung des freien, Willens stehen.— Ebenso läßt sich der zweifellos maßgebende Vergeltungsgedanke zwanglos nur erklären, wenn man die Einzel-
') Vgl. Merkel, Lehrbuch 259; Kohlrausch, Irrtum 35f.; nur ver- allgemeinert Kohlrausch viel zu sehr. Beachte auch Liepmann, Ein- leitung S. ı29f,—


