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untersuchen, wie dieser zu dem überkommenen sich verhält. Aber gerade die formale Seite darf auch nicht über der materiellen ver- nachlässigt werden: ist Schuld ein rein psychologisches Gebilde, oder ein rein ethisches, oder ein psychologisch-ethischer Begriff? Wie verhält sich dieser zu den anderen Elementen des Verbrechens- begriffes? Inwiefern kann die Schuld als Willensfehler bezeichnet werden? Hier ist das Gebiet für die Kontroverse: Vorstellungs- theorie gegen Willenstheorie, und hier wird untersucht werden müssen, wie sich dolus und culpa unterscheiden.
W.
Ist die Schuld ein Moment der Einzeltat oder ist sieein Mangelan der nötigenallgemeinen sozialen Gesinnung? Man wird gut daran tun, diese Frage zuerst in der hier gegebenen Beschränkung zu behandeln und noch nicht das Moment hereinzuziehen, ob die Schuld ethischen Charakter habe, und auch hicht die weitere Frage, ob der Determinismus noch an der Beschränkung des Strafrechts auf die Einzeltat festhalten kann. Allerdings ist eine Vermengung der verschiedenen Punkte insofern leicht begreiflich und schwer zu vermeiden, als der An- hänger des Satzes, daß Schuld gleich Abnormität sei, ihren ethıi- schen Charakter wohl sicher leugnet. Aber umgekehrt: wer Schuld ein Moment der Einzeltat nennt, der braucht in ihr noch nicht un- bedingt ein Gebilde des ethischen Gebietes zu sehen. Ferner wird der Determinist nicht in der gleichen Art wie der Indeterminist an der Bestrafung der Einzeltat festhalten können, und wenn er es doch tun will, ganz andere Gründe dafür geben müssen. Er wird geneigt sein, die Tat ganz anders zu bewerten als der Indeterminist.
Hier ganz besonders gilt die Warnung, nicht das historisch gewordene, uns in Gesetz und Praxis entgegentretende Gebilde mit dem zusammenzuwerfen, das wir uns als das richtige kon- struieren. Trotz der Schwierigkeit genauer Feststellung der Ent- wicklung, trotz eines kaum zu überwindenden Subjektivismus auf diesem Gebiete, werden wir die Trennung der zwei Gedankenreihen durchführen können.


