20 berücksichtigt werden kann, dann muß sie selbständig neben der Schuld angegriffen werden.
Wie wenig allerdings diese ganze Sachlage bislang offiziell an- erkannt wurde, das zeigt ein Blick in das Werk der Strafrechts- vergleichung: hier sind wohl Einzelfragen dieses Gebietes behan- delt!): aber die Hauptfrage: Berücksichtigung der Gesamtpersön- lichkeit, der Gesinnung in der Schuld, ıst nicht gestellt. Deswegen kann auch die vortreffliche Arbeit v. Hippels über Vorsatz, Fahr- lässigkeit, Irrtum zur Reform nicht genügen; denn sie ıst fast aus- schließlich eine formal-konstruktive, die eine der Hauptaufgaben in der scharfen formellen Trennung von dolus und culpa erblickt. _—_ Die Herausarbeitung der Faktoren, welche die Schuldintensität beeinflussen, ihre knappe formelhafte Bezeichnung derart, daß der Richter angewiesen wird, sie zu berücksichtigen, ist von außerordentlicher Bedeutung: wenn man natürlich auch nie das erreichen kann, daß die Bewertung des Einzelfalles sich für den Richter von selbst ergibt, dann kann(und muß) doch das Gesetz den Richter wenigstens darauf hinweisen, welche Faktoren er beachten soll; der praktischen Ausbildung bleibt die große und schöne Aufgabe vorbehalten, den Richter zum genauen Verständnis dieser Faktoren, zu ihrer besten Erkenntnis und Be- wertung zu erziehen.—
Aber die Frage ist trotz ihrer Bedeutung keineswegs die erste, die wir behandeln müssen. Als solche erscheint vielmehr immer noch die: ob die Schuld die Pflichtwidrigkeit der Einzeltat oder die allgemeine Gefährlichkeit, der Mangel an sozialer Gesinnung ist. Erst wenn man sich hier entschieden hat, kann man weiteren Unter- suchungen praktischen Wert beimessen. Wer einmal ernsthaft über die Schuldlehre nachforscht, stößt immer wieder auf diese Grund- frage, die in etwas andrer Formulierung die des Determinismus ist. Erst wenn man sich klar gemacht hat, daß Schuld nur die vermeidbare Pflichtwidrigkeit der Einzeltat ist, haben die weiteren Erörterungen über das formale Wesen dieses Begriffes und danach über seine materielle Seite Bedeutung. Möglicherweise muß aber der Determinist erst einen anderen Schuldbegriff sich schaffen und
1) Erfolghaftung; bedingte Verurteilung und bedingte Begnadigung; Strafzu- messung; unbestimmte Verurteilung; Behandlung unverbesserlicher Verbrecher,


