Druckschrift 
Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen

Ins

Das ist es, was Ötker mit seinem Satz sehr wohl erkannt hat. Aber er scheint nun der weiteren Forschung wesentlich den Weg spekulativer Erörterungen weisen zu wollen. Denn er will inner- halb des vorsätzlichen Verschuldens Abstufungen eingeführt sehen (dolus determinatus, indeterminatus, alternativus usw.)(S. 169). Das ist nun ganz gewiß sehr wertvoll und bedarf sorgfältiger Er- wägung. Aber es trifft immer nur einen Teil, vielleicht einen kleinen, vielleicht nur den unerheblichsten Teil der Frage. Freilich reizt diese Aufgabe den Juristen, der sich in unsere bisherigen Denk- methoden hineingelebt hat, noch mehr als der andere Teil der Aufgabe, die rein psychologische Klärung der Schuld, die sich bis- her noch nicht recht in unsere Konstruktionen einfügen will.

Nur dürfen wir bei dieser Arbeit eines nicht übersehen: wer von der grundsätzlichen Richtigkeit unseres bisherigen Schuldge- dankens(Schuld= vermeidbare Pflichtwidrigkeit der Einzeltat) überzeugt ist, der wird in der materiellen Vertiefung des Begriffs nicht so weit gehen dürfen, daß ihm unter der Hand der Schuld- begriff zerrinnt und an seine Stelle der Begriff der Gefährlichkeit des Täters getreten ist. Das aber glaube ich bei den Vertretern der Richtung feststellen zu müssen, die bisher sich am meisten bemüht hat, vom Schuldgedanken ausgehend durch Vertiefung seines mate- riellen Gehaltes der Anschauung moderner deterministischer For- schung gerecht zu werden, der Richtung Merkels. Denn sie sucht die Schuld auf den Charakter des Täters zurückzuführen, mit vollem Recht; aber dabei kommt sie zu einem Punkt, an dem sie nur den Charakter und gar nichts mehr von der Schuld der Strafe zugrunde legt!). Das aber ist verkehrt: wenn nicht mehr die aus dem Charakter verstandene Pflichtwidrigkeit der Einzel- tat das Objekt der Strafe ist, sondern allgemein der lasterhafte Charakter, wie er aus der Tat erkannt ist, dann haben wir keine Schuldstrafe mehr. An diesem Punkt also muß der Anhänger des Schuldbegriffs Halt machen; hier gehen Schuld und Gefährlichkeit auseinander, und wenn diese zweite nicht genügend bei der Schuld

) Z. B. M. E. Mayer, Schuldhafte Handlung, ıgr:weil die Schuld schwer wiegt, oder was dasselbe heisst weil der Verbrecher ein Verächter der rechtlichen Ordnung ist... S.auch Finger, GS. 72, 257.

9*