Druckschrift 
Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
Entstehung
Seite
18
Einzelbild herunterladen

18

es wird vielfach zu Ergebnissen führen, die denen der radikalen Miodernen sehr nahe stehen. Es ist unvermeidlich, daß alle, die den materiellen Schuldgedanken zu vertiefen suchen, irgendwie auch den Gefährlichkeitsgedanken hereinziehen, von Feuerbach bis auf Merkel und seine Anhänger. Die modernen Forschungen sind es, die uns diesen Weeg zeigten und die zweifellos viel wertvolles auf diesem Gebiet uns schon gebracht haben. Der unbefangene Beobachter darf feststellen, daß auch die klassische Richtung das anzuerkennen beginnt, daß sie vieles von den Ergebnissen moderner Forschung sich schon angeeignet hat und nun bestrebt ist, ein- mal darzutun, daß sie ja längst das alles selbst gelehrt habe, so- dann, es jetzt ihrem System einzuverleiben. Allerdings führt das leicht noch zu rein äußerlichem Aneinanderfügen zweier Gedanken- gänge(der alten Schuldlehre und der modernen Gefährlichkeits- lehre), das wir in der verschiedensten Art beobachten können und dessen interessantester Vertreter neuestens Beling geworden ist!!). Strafe ganz im alten, stark formalistischen Sinn und Sicherungs- maßregel als moderne Einrichtung stehen noch unvermittelt neben einander; noch haben wir es nicht erreicht, in der Strafe selbst dem materiellen Schuldgehalt vollauf gerecht zu werden, ohne den berechtigten Gedanken der reinen Tatvergeltung preiszugeben; noch ist der Gedanke, daß Vergeltungsstrafe und Sicherungsmaßregel für einander vikariieren könnten, ein ungefüger Ausdruck für den besseren Gedanken, daß die Strafe selbst schon die materielle Seite der Schuld stärker beachten und damit der gleichen Aufgabe dienen muß wie die sichernde Maßnahme. Wer aber in seinen Untersuchungen auf die materielle Seite der Schuld gar nicht ein- geht, wie das jüngst wieder v. Birkmeyer tut?), der geht metho- dologisch ganz verkehrte Wege.

!) Die Vergeltungsidee und ihre Bedeutung für das Strafrecht, 1908.

2) Studien zu dem Hauptgrundsatz der modernen Richtung im Strafrecht, 1909. Charakteristisch der Satz auf S. 87:Daher fragen wir, um die Schuld des Täters festzustellen, nicht nach Zweck, Motiv und Gesinnung. Zum Glück ist unsere Praxis wohl sehr selten dieser Ansicht! Gegen v. Birkmeyer darf ich Binding zitieren:Ist er dagegen zurechnungsfähig, dann kann es für die Strafzumessung bedeutsam genug werden, wie gerade dieser Mensch sich heraus- gebildet hat, und welchen Druck die Verhältnisse auf ihn geübt haben.(Grund- riss des Strafrechts(7.) Vorrede XIIl.) Das klingt fast, als ob v. Liszt es ge- schrieben hätte,