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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
Entstehung
Seite
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äußerlich(scheinbar!) gleichen Taten anzunehmen. Erst die moderne grundsätzlich deterministisch veranlagte, psychologische Forschung veranlaßt mit größerer Entschiedenheit die bisher nur vereinzelt unternommene Untersuchung des psychologischen Vorganges, in dem wir die Schuld zu sehen gewohnt sind; man gelangt zu einer Zergliederung der Schuldfaktoren, zu einer Aufdeckung ihrer Ur- sachen und damit notwendig zur Erkenntnis, daß äußerlich, ab- strakt, gleiche Schuld innerlich absolut individuell, eigenartig und von anderer Schuld verschieden ist). Gefördert wird diese Rich- tung durch ein äußeres Moment: die Entwicklung unseres Gefäng- niswesens, das rein utilitaristisch die Spezialprävention in den Vorder- grund schiebt und damit die Individualisierung des Strafrechts, die Beachtung der Persönlichkeit des Täters neben der Tat stärker als bisher fordert. So darf es uns gar nicht wundern, wenn ein absoluter Determinismus sehr bald dazu kam, die Bedeutung der Tat ganz zu leugnen und nur die Eigenart des Täters zu beachten. Die Möglichkeit, daß die einer psychologischen Vertiefung des Schuldbegriffs gewidmeten Arbeiten zu diesem Ergebnis gelangen, bleibt nun immer bestehen, dessen muß man sich bewußt sein. Ich sehe aber darin keine Gefahr; denn wenn unsere Forschungen wirklich die Unhaltbarkeit des bisherigen Schuldgedankens zwin- gend aufdecken, dann müssen wir uns dem eben fügen, und die Rechtsordnung wird darüber nicht untergehen. Ich bin aber über- zeugt, daß wir nur zu einem besseren Verständnis der Schuld im bisherigen Sinne kommen, und sehe in der allmählichen Annäherung selbst orthodoxer Moderner, wie etwa v. Liszts, an den alten Schuldbegriff eine durchaus natürliche, notwendige Entwicklung. In dem Augenblick, in dem wir erkannt haben, welche selbständige Bedeutung die Tat und mit ihr die Schuld im bisherigen Sinn für unser Sozialleben haben, ist die radikal-moderne Richtung über- wunden und wir sind angelangt bei der vertieften Auffassung der Schuld nach ihrer materiellen Seite. Das wird uns freilich weitab von der äußerlich formalen Betrachtung führen, die bisher herrschte;

ı) Binding, Grundriss(7)$ 92 S. 234 sagt, neuerdings werde der Satz proklamiert:Gleiche Schuld ungleiche Strafe. Das geht gegen die Forde- rung, dass man die Gesinnung beachten soll. Hier ist mir Binding unver- ständlich, besonders angesichts seines Satzes, den ich unten S. ı8, Anm. 2 zitiere.

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