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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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die culpa stets eine geringere Schuld darstellt; für die Klärung dieser Frage wird uns die Scheidung der zwei Schuldseiten wohl wertvolle Dienste leisten können. Auf dieser Seite des Begriffs möchte auch eher ein praktisch wertvoller Erfolg erreicht werden können!) 2).

IV:

Schon der letzte Gedanke führt uns über zur weiteren Frage: welche Punkte der Schuldlehre sind für die nächste Zukunft vor anderen zu behandeln? Die Antwort lautet dahin, daß kein Punkt unwichtig, daß alle in so enger Verbindung mit einander stehen, daß sie alle gleich wichtig sind. Und da über keinen Punkt der Lehre auch nur im entferntesten äußerlich Einig- keit erzielt ist, so wird keiner unbeachtet bleiben dürfen.

Vorweg nehme ich: den Gedanken Ötkers, daß die mate- rielle Seite der Schuldfrage besonders eingehender Be- achtung bedürfe(S. 169). Das hat schon v. Liszt hervorgeho- ben°); und es ist insbesondere der modernen Richtung im Strafrecht zu danken, daß diese Seite schon seit geraumer Zeit mit im Vorder- grund des Interesses steht. Freilich muß man sich darüber klar sein, welche Bedeutung dieser Arbeit zukommt. Es ist ganz natür- lich, daß eine wesentlich den Vergeltungsgedanken und die General- prävention kultivierende Theorie sich von der eingehenden Erfor- schung des Schuldmaßes fernhielt, da ihr diese Erforschung unnötig war. Dazu kam die bewußte oder unbewußte Verfolgung indeter- ministischer Gedankengänge als Hemmnis; solche Anschauungen führen fast notwendig dazu, die völlige Gleichheit aller Schuld bei

') Die Beachtung der Verschiedenheit der zwei Seiten möchte auch einer schärferen Erfassung der Schuldfrage im Prozess zu gute kommen. Die formale Schuldfrage wird man immer den Geschworenen völlig überlassen; die heute be- liebte Spaltung der materiellen Schuldfrage aber erweckt lebhafte Bedenken und sollte wohl beseitigt werden. Auch die Frage der sog. verminderten Zurech- nungsfähigkeit liegt ausschliesslich auf dem Gebiete der materiellen Schuldseite.

°) Man vergleiche mit diesem Unterschied den von Kohlrausch, Irrtum und Schuldbegriff, S. ı f. zwischen Inhalt und Abstufung der Schuld gemachten Unterschied; dieser liegt rein auf der formalen Seite.

®) Lehrbuch$ 36, Anm. 1.