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Scheidung beider Schuldbegriffe“ ist„eine wichtige Zukunftsauf- gabe“(S. 162), man hat die Scheidung bisher zu wenig beachtet, sie kommt vielen Schriftstellern nicht recht zum Bewußtsein. An- dererseits wird man bei dieser Scheidung und der Frage ıhrer Be- deutung vorsichtig sein müssen, wie Ötkers Ausführungen selbst beweisen. Ötker sagt nämlich, daß der Ausbau der Verschuldens- lehre im Grunde zusammenfalle mit dem Ausbau der Strafzumes- sungslehre(S. 163). Wenn aber das der ganze Gewinn der Schei- dung sein sollte, dann möchte er recht problematisch sein und wesentlich in stark dogmatischen Spitzfindigkeiten bestehen. Man wird sich vielmehr zuerst einmal klar machen müssen, was zur abstrakten(formalen), was zur konkreten(materiellen) Seite gehört. Auf jener liegt vor allem die Grundfrage: was ist Schuld? Anorma- lität, Gefährlichkeit oder Pflichtwidrigkeit? Ist sie ein Moment der Einzeltat oder nicht. Hier schon taucht die Frage ihres Zusammen- hanges mit dem Charakter oder der Gesinnung auf,— um dann bei der Frage nach der materiellen Seite wiederzukehren; denn wenn wir abstrakt sagen: Schuld ist etwas anderes als Gesinnung; sie ist denkbar, auch ohne daß sie der Gesinnung kongruent ist, dann müssen wir weitergehen und für die Schuld materiell fragen, ob sie sich nicht in ihrem Maße nach der Art ihrer Verbindung mit der Gesinnung richtet.— Hier liegen die Fragen, ob Schuld etwas rein psychologisches oder etwas ethisches ist, ob objektive Elemente zu ihr gehören!), ob sie ein Willensfehler ist. Hier ist der Streit der Willens- und der Vorstellungstheorie gelegen, hier die Frage nach dem Unterschied von dolus und culpa. Alle diese Fragen, insbesondere auch die letzte sind zu beantworten, ohne daß irgendwie auf das konkrete Schuldmaß einzugehen wäre. Will man diese zweite Frage erörtern, dann muß gefragt werden, welche Faktoren die Intensität der Schuld beeinflussen, wie der Charakter des Täters, die Motive der Tat wirken, ob psychologische oder ethi- sche Momente hier zu beachten sind. Jetzt erst ist zu fragen, ob
1) Ötker a. a. O. meint, diese Frage gehöre zur Verschuldenstehre. Das ist aber wohl nicht richtig; sie gehört zu der Grundfrage nach dem abstrak- ten Wesen der Schuld. Nur die Art der Verbindung der Schuld mit den ob- jektiven Momenten gehört zur Frage nach dem Schuldmass. Das hat Frank
freilich nicht recht beachtet.


