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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
Entstehung
Seite
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14 Täter, und jener von Dohna ‚genannte Unterschied ist ja für das, was wirSchuld oder vermeidbare Pflichtwidrigkeit nen- nen, noch gar nicht genügend!!).

Wir müssen also diesen irrigen Gedanken, daß Schuld gleich Verantwortlichkeit sei, aufgeben und einen anderen Unterschied der zwei Seiten des Begriffs feststellen: Schuld im formellen Sinn ist diejenige Erscheinung, die wir in gleicher Art bei jedem Ver- brechen finden, Schuld materiell aber ist die Erscheinung, die ın- haltlich verschieden den Unterschied zwischen den einzelnen kon- kreten Taten begründet, und nach der sich die Strafe in ihrer indi- viduellen Abstufung richtet. Der Unterschied muß jedem auffallen; es war aber Ötker vorbehalten, ihn prägnant mit den Worten: Schuld ım abstrakten im konkreten Sinn zu bezeichnen?). Für nicht völlig glücklich halte ich nur den Vorschlag Ötkers, die konkrete Schuld ‚das Verschulden zu nennen, denn ich sehe nicht recht, wieso dieser Ausdruck für die abstrakte Schuld nicht paßte. Und erhebliche Zweifel möchte ich auch gegenüber dem Aus- spruch Ötkers vorbringen, daß die Doktrin bislang den Ver- schuldensbegriff nicht genügend ausgebaut habe. Ich verstehe nicht recht, wie Ötker das gegenüber den klassischen Ausführungen Feuerbachs?°), gegenüber BernerundWahlberg sagen kann. Noch M. E. Mayers Buch über die schuldhafte Handlung 1901 sucht die materielle Seite der Schuld auszubilden, für sıe die recht erwünschte formelhafte Bezeichnung zu finden.

Aber darin hat Ötker Recht: ‚Die Notwendigkeit scharfer

!) Graf Dohna macht den Unterschied, um seine deterministische Vergel- tungslehre Mon. Schr. Krim. Psych. 3, 531 zu halten. Ich halte den Unter- schied auch dafür nicht für ausreichend. Dohna selbst spricht nicht davon, dass Schuld gleich Verantwortlichkeit. Da aber doch Vergeltung nur für Schuld erfolgen soll, und da eben Dohnas Vergeltung völlig gleich Aschaffenburgs sozialer Verantwortung ist, so trifft auch ihn mein Einwand gegenüber diesem.

2), GS? 72, 101. Dazu Ringer, ebenda 72, 254 Anm.Elier macht sich geltend, wie leicht der eine Ausdruck verschiedene Begriffe decken Kann. Finger lässt formelle Schuld die den Strafanspruch erzeugenden Tatsachen sein; sie kann trotz materieller Schuld fehlen(Diebstahl unter Ehegatten). Daran denkt Ötker offenbar nicht. Hier fehlt jede Rechtsschuld, damit auch die materielle. Höchstens der Unterschied v. Liszts käme hier zum Ausdruck.

®) Lehrbuch$ 102125.