er innerlich zu dem zu verantwortenden Etwas steht. Antworten muß jemand, weil er schuldig(pflichtwidrig) ist, aber vielleicht auch, weil er Eigentümer eines schädigenden Tieres, Vater eines unrechttuenden Sohnes ist, oder weil er sich vertragsmäßig dazu verpflichtete. Niemals steht sprachlich Verantwortlichkeit für Schuld!), die stets der Grund der Verantwortung ist. Nach v. Liszt wäre der Unterschied zwischen Schuldhaftung und Erfolg- haftung nicht denkbar, denn bei der zweiten ist der Täter ja auch verantwortlich 2). Diese bedenkliche Verwechslung zweier Begriffe, die aber nicht nur bei v. Liszt eine Rolle spielt, führt nun gar zu dem Satz, daß man überall da von„Schuld“ reden könne, wo wir einen Menschen dafür„verantwortlich“ machen, daß er ‚so ist“. Diese sog. soziale Verantwortlichkeit, die in Wirklichkeit gar keine mehr ist, weil hier von einer Rechenschaftslegung gar nicht mehr die Rede ist, sondern einfach von einer sozialen Behandlung, muß dann logischerweise auch auf den Geisteskranken und das Tier ausgedehnt werden. Es ist kein Grund vorhanden, sie auf den Zurechnungsfähigen oder gar nur den zu beschränken, der psycho- logisch in einer bestimmten Beziehung zur Tat stand. Das Charak- teristikum des Verantwortlichkeitsgefühles hilft uns gar nichts; es soll ja auch beim Geisteskranken vorhanden sein. Es ist vielmehr alles sozialgefährliche, das wir unschädlich machen, sozial verant- wortlich, d..h. schuldig).
Dieser Satz kann nicht dadurch aus der Welt geschafft werden, daß man einen Unterschied zwischen„mechanischer Kausalität und Motivation und innerhalb der letzteren wieder(zwischen) normaler und anormaler Motivierbarkeit‘ feststellt*). Denn der normal moti- vierbare Täter wird dann nur in anderer Art verantwortlich gemacht, als der anormal motivierte oder rein mechanisch kausal wirkende; die Verantwortung aber, das Einstehen für seine Individualität ist doch dasselbe beim bissigen Hund wie beim zurechnungsfähigen
!) Grimm, Wörterbuch XII(Wülcker, 1886), auch IX unter„Schuld“, II, No. 8.
ES Eizamks, estschritt, 521, auch z. B. schen Köstlin, System 1, S 57: Schuld ist„das Mass der Verantwortlichkeit eines Zurechnungsfähigen“.
>) Zu diesem Ergebnis muss Aschaffenburg kommen,„Das Verbrechen
und seine Bekämpfung“(2) 213. *) So Graf Dohna, Monatsschr. Krim, Psych. 4, 128.


