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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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lineks Gedanke völlig richtig; aber er darf nicht zur Grundlage für allgemeine Folgerungen genommen werden, für die er niemals gemeint sein konnte. Deswegen ist es z. B. im höchsten Grade be- denklich, ja falsch, wenn man sich mit dem Bewußtsein einer mora- lischen Pflichtwidrigkeit zur Begründung der Verschuldung be- gnügt; es kann nur auf das Bewußtsein einer Rechtswidrig- keit ankommen!).

Wenn man sich aber historisch darüber klar sein sollte, daß die Strafrechtsschuld sich stets so entwickelte, daß die moralische Schuld ihr zum Vorbild diente, daß wir also für die Rechtsschuld, so wie sie geworden ist, den Zusammenhang mit dem Ge- danken der moralischen Schuld nicht wohl verkennen können, dann bleibt natürlich noch die ganz andere Frage, ob das zukünftig auch so sein sollte. Ich möchte annehmen, daß der, der diese Frage ver- neint, die im Menschen liegenden Kräfte recht sehr verkennt.

Danach können wir sehr wohl bei den Ethikern für die Er- klärung dessen, was wir heute Strafrechtsschuld nennen, viel lernen. Richtig ist freilich, daß die Ethiker selten die Bedürfnisse der Juristen kennen, und daher selten genug Wege gehen, die zu äußerlich praktischen Ergebnissen führen, wie sie der Jurist ohne weiteres brauchen kann. Richtig ist aber auch, daß der Jurist immer auf dem Boden realer Erfahrungen bleiben muß, daß er also nicht Konstruktionen der Ethiker gebrauchen kann, die metaphysischer NakınSmear

c) Endlich muß beachtet werden, daß wir in unseren Untersuchun- gen viel schärfer, als es üblich ist, zwischen der formellen und der materiellen Seite des Schuldbegriffs unter

scheiden sollten. Allerdings muß man sich erst darüber einigen, wie man den Unterschied verstehen will. Ablehnen

muß ich die Bestimmungen v. Liszts, daß Schuld formell die Verantwortlichkeit des Täters, dagegen im materiellen Sinn eine bestimmte Mangelhaftigkeit der sozialen Gesinnung sei?). Verant- wortlich ist jemand, der für irgend etwas einstehen(antworten) muß, einerlei ob es von ihm verursacht ist oder nicht, einerlei wie

') Ich komme hier dem Gedankengang Belings wohl am nächsten, Vergel-

tungsidee, 1908, zo ft. °) Lehrbuch, 16. und 17. Aufl.,$ 36.