ist der Schluß rasch bei der Hand, daß sie auch für die formelle Seite fehle!).
Während ich für die materielle Seite im allgemeinen auf dem Standpunkt der Richtung Merkels stehe, daß das Recht aus den Forderungen der Ethik erwachsen ist und sich dauernd diesen kon- form halten soll?), und wenn ich mich auch freue, daß diese An- schauung offenbar wieder an Boden gewinnt), so muß ich doch das Bedenken äußern, daß man den Gedanken ‚das Recht ist das ethische Minimum“, den besonders Jellinek ausführte und in dies Schlagwort prägte, ohne genügende Prüfung verwertet 2, lich halte es für irrig, daß ‚in allen Fällen der rechtlich Schuldige auch moralisch schuldig“ ist(Mayer). Es gibt viele Fälle erheblicher Rechtsschuld ohne irgend eine moralische Schuld(politische De- likte, selbst Tötung). Diesem Ergebnis dadurch auszuweichen, daß man sagt, solche Fälle gehörten nicht unter die Betrachtung’), ist sehr bedenklich, denn es ist nicht ersichtlich, wo sie sich im Rechte unterbringen lassen sollen. Ebenso gefährlich ist es, wenn man mit Hilfe jenes Schlagwortes ganze Gruppen von Tatbeständen als moralisch indifferente beiseite stellt(— das sog. Polizeiunrecht—) und ihnen eine ganz besondere Behandlung angedeihen lassen will®). __ Man wird eben immer nur daran festhalten können, daß formal das Recht(die Rechtsschuld) ganz dieselbe Struktur zeigt wie die Ethik(die ethische Schuld), daß beider Mittel formell gleich kon- struiert sind, daß materiell das Ziel des Rechtes auf derselben Bahn liegt wie das der Ethik, nur erheblich näher, daß beider Wege zusammengehen können, nicht müssen. Grundsätzlich ıst Jel-
1) Es muss übrigens beachtet werden, dass manche von der„ethischen Seite des Schuldbegriffes“ sprechen, aber damit nur sagen wollen, dass dieser formal so konstruiert ist, wie der Schuldbegriff der Moralisten. So z. B. Graf Dohna, GS. 65, 313, bes. Anm. 2. Damit ist aber die Frage nur einseitig be- handelt.
2) Siehe besonders M. E. Mayer, Schuldhafte Handlung, 103 1 no:
3) Auffallen muss es, dass F. van Calker im Band III der Vergleichenden Darstellung des Strafrechts, Allgem. Teil.(„Die Bestimmung der Strafart nach der Gesinnung“) nicht genauer auf diese Seite der Frage einging, obwohl sie ge- rade für ihn so nahe lag und so wichtig ist.
AS? zB. ME Mayera, a.©.
5) So muss man doch Mayer Anm, auf S. 105 verstehen.
°) Statt aller anderen verweise ich auf Liepmann, Einleitung ı155{f.


