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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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klärt wie vor Jahrzehnten; der eine sieht im Schuldbegriff einen natürlichen, nicht vom Recht geschaffenen!), der andere nennt ihn einen durchaus positiven, der für jedes Recht verschieden sei?). Die Ausführungen, die hierüber bei v. Liszt°), Jellinek*) und be- sonders bei Liepmann) sich finden, sind nicht fortgeführt, so sehr sie das verdienten. Noch immer bleibt das schwere, lockende Problem ungelöst: wie stehen Recht und Ethik zu einander? Aus dem Grunde, daß seine Lösung kaum möglich sei, oder daß eine zu enge Verbindung der zwei Gebiete dem Rechte den nüchternen Zweckcharakter rauben möchte, darf man wohl nicht einfach die Frage beiseite schieben. Es ist mir aber nicht zweifelhaft, daß die Anschauung, die einfach grundsätzlich behauptet: Recht und Ethik sind zwei völlig zu trennende Gebiete, weder geschichtlich im Rechte ist, noch auch für die Zukunft das richtige trifft. Für die Schuldfrage wird sie leicht zu einer Lösung gedrängt, die unseren allgemeinen Anschauungen zuwiderläuft, und die daher das Strafrecht nicht in Einklang mit dem Volksempfinden zu bringen versteht.

Wir werden bei dieser Frage nur dann voran kommen, wenn wir trennen zwischen dem rein formalen Schuldbesriff und dem materiellen, derVerschuldungsfrage(Öt- ker), d. h. dem Inhalt der Schuld im konkreten Hall. Diese Scheidung vermisse ich fast überall®). Führt man sie durch, dann möchten wir leichter zu dem Ergebnis gelangen, daß formell der Schuldbegriff des Rechts mit dem der Ethik zusammenfällt, daß aber materıell beide stark auseinander gehen können. Die meisten Erörterungen dieser Frage beschäftigen sich eigentlich nur mit ihrem zweiten Teil; finden sie da keine Uebereinstimmung, dann

) Fr. Sturm, Verschuldung, S. 7; noch schärfer GS. 74, 163.

?) Bierling, Juristische Prinzipienlehre III,$ 40, S. 237; allerdings s. S. 248. S. auch z.B, Klee, Zur Lehre vom strafrechtlichen Vorsatz, 45f.

DLZSERÄVERS IE:

*) Die sozialethische Bedeutung von Recht, Unrecht und Strafe.

SL ZStERNVEREIASOHE

°) Gemacht wird sie z.B. von Kohlrausch, Irrtum und Schuldbegriff, 28 oben. Siehe dazu unten S. 14f.