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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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v. Bars in seinem monumentalen WerkeGesetz und Schuld ım Strafrecht krankt an dieser Zwiespältigkeit.-

In der neuesten Zeit versuchte man, die strafprozessualen Bessıfte desschuldspruchs, dies Ste hrunldetiızaroies für die Erkenntnis des strafrechtlichen Begriffs zu verwerten!). Das ist entschieden abzulehnen. Gewiß sind auch Fragen der Kausa- lität, der Zurechnungsfähigkeit, der begleitenden objektiven Um- stände zu beantworten, bis man einenSchuldspruch fällen kann. Aber damit werden doch jene Verhältnisse nie Elemente des Schuld- begriffes. Der Strafprozeß denkt nur an die schuldhafte Tat, die ihn allein interessiert; er denkt nicht nur an die formale, abstrakte Schuld, sondern an die materielle des konkreten Falles. Der Aus- druckSchuldspruch ist nur von dem wichtigsten Element dieses Gebildes genommen. Der AusdruckSchuldfrage ist aber ein so ungenauer, daß man aus ihm doch wahrhaftig keine Schlüsse auf die Natur der Schuld ziehen darf: diese Frage umfaßt weder die ganze Schuld noch die Schuld allein!?) Es bedarf gar keiner An- strengung, um das völlig willkürliche, rein die Zweckmäßigkeit be- achtende der Abgrenzung zu erkennen. Der BegriffSchuld selbst aber ist für den Strafprozeß kein anderer als für das Strafrecht.

b) Weiterhin muß jede Bearbeitung des Begriffes der Schuld sich vor Augen halten, daß er bis jetzt nicht mit praktischem Vorteil einheitlich für Ethik und Recht und hier für Zivil- und Strafrecht behandelt wird. Uns interessiert nur die Strafrechts- schuld. Wie weit diese mit der für das Zivilrecht geforderten Schuld formell und materiell zusammenfällt, das ist offenbar noch nicht klargestellt. Wenn auch gewiß beide Gebiete in ihrer Schuldlehre den gleichen Grundgedanken verfolgen, so mögen doch der Ver- schiedenheit der Zwecke entsprechend die Begriffe verschieden aus- gebildet sein. Urebereinstimmung und Verschiedenheit sind wohl erst dann zu erkennen, wenn jedes Gebiet selbständig, aber unter stetem Ausblick auf das andere, seine Lehre entwickelt bat, was bisher offenbar noch nicht genügend durchgeführt ist.

Dasselbe gilt für die Frage, wie sich die Rechtsschuld zur sitt- lichen Schuld verhält. Die Anschauungen sind heute noch so unge-

') Frank, Festschrift 525. Siehe auch v. Birkmeyer, Studien, 86. 2) Siehe Ötker, GS. 72, 163, gegen Frank.