allgemeine Vorbemerkungen sind wohl er- wünscht, bevor wir uns zu den Einzelfragen wenden.
a) Einmal muß man sich darüber klar sein, daß die Betrach- tungdesBegriffes ‚Schuld‘ im Gegensatz zu der Erörterung der Unterbegriffe„Vorsatz“ und„Fahrlässigkeit“ wohl berech- tigt, ja sogar nötig ist. Wir finden freilich das Wort Schuld nur
einige Male in unseren Strafgesetzen!); hierbei bedeutet es offenbar
Einige
nur eine kurze Zusammenfassung der zwei praktisch allein vorkom- menden Unterarten. Ob der Gesetzgeber jemals dazu kommt, daß er ohne Hervorhebung spezieller Schuldarten allgemein die schuld- hafte Tat nennt, mag ganz dahingestellt bleiben(für völlig ausge- schlossen möchte ich das nicht einmal halten, man denke an unsere Behandlung des Polizeiunrechts). Ich meine auch beobachten zu können, daß wir uns den Schuldbegriff gar nicht recht klar machen können, ohne sogleich an eine der zwei Spezies zu denken; aber ich glaube nicht zu irren, wenn ich sage, daß das auf einer ein- seitigen Gewohnheit beruht, die wir überwinden sollten. Ihre üble Folge ist die, daß wir einseitig denken, stets von der ‚regel- mäßigen“ Schuldform des Vorsatzes ausgehen?) und die Fahrlässig- keit wesentlich negatıv als Nicht-Vorsatz konstruieren. Darüber geht uns der einheitliche Grundgedanke zu leicht verloren. In der Konstruktion der Schuld als eines Willensfehlers wird man der Fahrlässigkeit selten gerecht, da man jene Konstruktion fast durch- weg nur für den Vorsatz geschaffen hat. Danach ist es lebhaft zu begrüßen, daß die neueren Arbeiten den Begriff der Schuld im allge- meinen zu erörtern suchen. Bedauerlich aber ist es, daß der allge- meine Begriff bei der sorgfältigen Arbeit v. Hippels in der Straf- rechtsvergleichung viel zu kurz gekommen ist; die Beschränkung der Gesetzgebungen auf die zwei Unterbegriffe hätte von der allge- meinen Betrachtung nicht abzuhalten brauchen, zumal da die Arbeit
doch stark dogmatischen Charakter trägt. Auch die Darstellung
') Siehe das Wörterverzeichnis bei Binding-Nagler, Strafgesetzbuch. °) Man prüfe einmal daraufhin Frank, Festschrift S. 540 ff.


