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Kritische Beiträge zur Lehre von der Strafrechtsschuld / von Dr. W. Mittermaier, Professor der Rechte
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tion, Radbruch einenGemütszustand, der eine Handlung als für den Handelnden charakteristisch erscheinen läßt, Frank die Vorwerfbarkeit, die dreierlei voraussetzt, Zurechnungsfähigkeit, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, normale Beschaffenheit der Um- stände!); man kann sich diese Beispiele vervielfachen. Daß aber eine solche Methode ungemein gefährlich ist, wird wohl jeder- mann zugeben.

Daher muß es wichtig sein, vor jeder weiteren Untersuchung den Sprachgebrauch festzustellen und zu erklären, was man selbst sich unter Schuld vorstellt.

Der Sprachgebrauch gibt uns Auskunft über die Auffassung des Volkes, die im Zweifel auch die des Gesetzes und der Praxis ist; man darf ihn daher nicht einfach vernachlässigen und irgend welche beliebige Konstruktion durch das Wort Schuld decken; dann fehlt uns ja jede Möglichkeit klarer Verständigung?). Nun ist sprachlich das eine völlig klar, daß das Wort Schuld stets eine Einzelver- pflichtung, nie eine allgemeine Eigenschaft bedeutet. Nach Grimms Wörterbuch) hängt es mitsollen zusammen, bedeutet ursprünglich eine Verpflichtung, etwas, wozu man verbunden ist; so gebraucht es heute noch das bürgerliche Recht; es hat also ob- jektivren Charakter. Gewöhnlich wird es jetzt daneben in der Be- deutung einesbegangenen Unrechts gebraucht, das wieder gut ge- macht, gesühnt werden soll, d. h. als crimen, also auch objekti- vistisch. Aber(II, Nr. 8) ‚viel gewöhnlicher bezeichnet indes Schuld ein Vergehen oder Verschulden in Hinsicht auf die Folgen als Ur- sache derselben und spricht dem Fehlenden die Urheberschaft und die Verantwortung dafür zu. Also ist der subjektivistische Ge- brauch der häufigere. Schuld wird zwar auch oft entgegen seiner ursprünglichen Bedeutung einfach als Ursache verwendet, beson- ders im Mittelhochdeutschen, aber genau genommen wohnt doch dem Worte der Gedanke der Verfehlung inne. Schuld ıst immer etwas, wofür man einstehen muß; eine ganz klare Beschränkung ar') Tesar, Die symptomatische Bedeutung des verbrecherischen Verhaltens, 1907, 199, 217. Radbruch, ZSt.RWiss. 24, 348. Frank, Uber den Aufbau des Schuldbegriffs, Festschrift für die juristische Fakultät in Giessen, 1907, 530.

°) Ein Beispiel, dass der Sprachgebrauch einfach ignoriert wird, bietet Eimsjer, Behrbuch 7, 227/f, und GS. 72, 250: ®) Band IX, 1899 von M. Heyne u. a. S. 1870 ff.